Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Arbeitsrecht nach § 37 Abs. 6 BetrVG

BAG 6 ABR 14/84 vom 15. Okt. 1986

Leitsatz

1. Es bedarf im Regelfall keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts (Arbeitsrecht I) vermittelt, sofern das entsandte Betriebsratsmitglied über derartige persönliche Grundkenntnisse nicht verfügt (Aufgabe der Rechtsprechung des BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 = AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr 59).

2. Kenntnisse dieses Umfangs werden im Regelfall durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, so hat der Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darzulegen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für eine Schulungsveranstaltung zum Thema "Arbeitsrecht I".

Die Antragsgegnerin beschäftigt in ihrem Betrieb der textilverarbeitenden Industrie etwa 1300 Arbeitnehmer. Diese haben einen 15-köpfigen Betriebsrat gewählt, den weiteren Beteiligten zu 1). Der weitere Beteiligte zu 2), Lorenz H, ist seit 1978 Mitglied dieses Betriebsrats. Er hat 1978 und 1980 an einer jeweils einwöchigen Schulungsveranstaltung (Grundkurs für Betriebsräte; Betriebsräteschulung) teilgenommen.

Der Betriebsrat hat einen 5-köpfigen Betriebsausschuß gebildet, der die Beschlüsse des Betriebsrats vorzubereiten hat. Ihm sind keine Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen. Der weitere Beteiligte H gehört dem Betriebsausschuß seit dem 24. Februar 1983 an.

Der Betriebsrat beschloß am 27. August 1982 die Teilnahme H an einer Schulungsveranstaltung "Arbeitsrecht I" der antragstellenden Gewerkschaft vom 17. Oktober bis 29. Oktober 1982.

.....

Der Betriebsratsvorsitzende S und das Betriebsratsmitglied D hatten zuvor an Schulungen mit dem Inhalt Arbeitsrecht I und Arbeitsrecht II teilgenommen.

Auf die Mitteilung des Betriebsrats über die beabsichtigte Entsendung des weiteren Beteiligten zu 2) zu der Schulungsveranstaltung bestritt die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Oktober 1982 die Erforderlichkeit der Schulung und lehnte die Kostenübernahme ab, stellte H allerdings für die Zeitdauer der Schulungsveranstaltung bei Fortzahlung des Lohns von der Arbeit frei. H entstanden für die Teilnahme an der Schulung Kosten in Höhe von 816,-- DM zuzüglich 106,08 DM Mehrwertsteuer. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 27. Oktober 1982 trat er seinen vermeintlichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin an die Antragstellerin ab, die ihn nunmehr geltend macht.

Die Antragstellerin hat gemeint, es sei nicht ausreichend, wenn nur zwei von 15 Betriebsratsmitgliedern an Lehrgängen zur Erlangung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts teilgenommen hätten. Für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit sei vielmehr unerläßlich, daß jedes Betriebsratsmitglied über gewisse Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts verfüge. Denn unstreitig seien alle Betriebsratsmitglieder an den Entscheidungen, insbesondere den Stellungnahmen nach den §§ 99 und 102 BetrVG beteiligt. Deshalb sei H Entsendung zur Schulung vom 17. bis 19. Dezember 1982 erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin DM 922,08 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27. Oktober 1982 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und gemeint, für die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats genüge es, wenn die Kenntnis des arbeitsrechtlichen Grundwissens im Betriebsrat vorhanden sei. Das sei nach dem Besuch entsprechender Schulungsveranstaltungen durch die Betriebsratsmitglieder S und D gewährleistet. Die Vermittlung von Grundwissen in anderen Bereichen als dem Betriebsverfassungsgesetz an weitere Betriebsratsmitglieder sei nur dann erforderlich, wenn die Kenntnisvermittlung unmittelbar für den Aufgabenbereich des einzelnen Betriebsratsmitglieds von Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen hätten im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht vorgelegen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag im wesentlichen entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen, während die Antragsgegnerin Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vermittlung von Grundwissen des allgemeinen Arbeitsrechts könne eine erforderliche Kenntnisvermittlung sein. Dies bedeute aber nicht, daß eine solche Veranstaltung für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sei. Es müsse vielmehr in jedem Fall der Nachweis geführt werden, daß die konkrete Aufgabe des jeweiligen Betriebsratsmitglieds die Schulung auf diesem Gebiet unumgänglich mache. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsrecht übertragenen Mitbestimmungsaufgaben Inhalt und Umfang der Schulung bestimmten. Erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sei danach eine Schulung für die Betriebsratstätigkeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds nur dann, wenn sie jedenfalls überwiegend Themen behandele, die die Wahrnehmung dieser Aufgabe ggfls. nach der Funktionsverteilung im Betriebsrat entsprächen. Der gegenteiligen Auffassung, jedes Betriebsratsmitglied benötige Grundwissen im Arbeitsrecht, um seine Aufgaben im Rahmen der Mitbestimmung und seine übrigen Aufgaben insbesondere der Überwachung gemäß § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG und des Beschwerdewesens nach § 85 BetrVG erfüllen zu können, sei nicht zuzustimmen. Eine entsprechende Schulung aller Betriebsratsmitglieder sei sicherlich vorteilhaft und wünschenswert. Die Notwendigkeit im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sei jedoch auch bei Berücksichtigung des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums zu verneinen. Im Streitfall sei der Besuch der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich gewesen. Bei der allgemeinen Schulung der Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht, an der der weitere Beteiligte zu 2) in den Jahren 1978 und 1980 teilgenommen habe, müsse notwendigerweise auch Grundwissen des allgemeinen Arbeitsrechts vermittelt worden sein. Das genüge, damit ein einfaches Betriebsratsmitglied seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen könne. Vertiefte und umfangreiche Kenntnisse im Arbeitsrecht seien nur dann erforderlich, wenn das einzelne Betriebsratsmitglied mit besonderen Aufgaben betraut sei. Das sei bei dem weiteren Beteiligten zu 2) nicht der Fall gewesen. Im August 1982 habe er dem Betriebsausschuß nicht angehört. Es sei auch nicht abzusehen gewesen, daß er demnächst in dieses Gremium gewählt werden solle.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebsrat für erforderlich hält.

a) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Der Betriebsrat hat die Frage nach der Erforderlichkeit nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Auch den Tatsachengerichten steht ein derartiger Beurteilungsspielraum zu. Die Anwendung des Rechtsbegriffs ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf überprüfbar, ob sie frei von Rechtsirrtum ist und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist.

b) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Beurteilung den Beschluß des Senats vom 25. April 1978 zugrundegelegt. Der Senat hat in der damaligen Entscheidung zu einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Einführung in das Arbeitsrecht" mit vergleichbaren Einzelthemen zu denen des Streitfalls ausgeführt, es bedürfe einer schlüssigen Anspruchsbegründung, um eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG vornehmen zu können. Der Antragsteller müsse darlegen, welche (gegenwärtigen oder noch entstehenden) betrieblichen Verhältnisse die konkrete Schulung erforderlich machten. Die rein theoretische Möglichkeit, daß eine Frage im Betrieb einmal auftauchen werde und der Betriebsrat hiervon noch nicht die erforderlichen Kenntnisse besitze, genüge nicht. Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts müsse in jedem Fall der Nachweis geführt werden, die konkrete Aufgabe des jeweiligen Betriebsratsmitglieds mache die Schulung auf diesem Gebiet unumgänglich.

c) An dieser im Beschluß vom 25. April 1978 (aaO) vertretenen Auffassung, die teilweise Zustimmung erfahren hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

aa) Das allgemeine Arbeitsrecht ist mit dem Betriebsverfassungsrecht als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats eng verflochten. Das zeigt sich insbesondere im Bereich der personellen Mitbestimmung. Bei Einstellung, Versetzung und Kündigung ist eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte nicht vorstellbar, wenn das zur Mitentscheidung aufgerufene Betriebsratsmitglied keine Grundkenntnisse über den Abschluß und Inhalt von Arbeitsverträgen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses und über die Beendigungsmöglichkeiten hat. Das einzelne Betriebsratsmitglied kann weiter seiner allgemeinen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ebensowenig nachkommen, wie den Unterstützungsaufgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 2§ 83 Abs. 1 Satz 2§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er nicht die dort angesprochenen Bereiche des Individualarbeitsrechts wie z.B. das Arbeitsschutzrecht in seinen Grundzügen kennt. Letztlich berühren auch Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten aus dem Katalog des § 87 BetrVG die arbeitsvertragliche Situation der Arbeitnehmer (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG). Deshalb sind Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts, wie sie der Themenkatalog der Schulung vom 17. bis 29. Oktober 1982 beschreibt, für alle Betriebsratsmitglieder unerläßlich. Einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung mit Themen, die der Vermittlung dieses Grundwissens dienen, bedarf es daher im Regelfall ebensowenig wie in den Fällen, in denen es um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen oder stets aktueller Aufgaben wie die der Arbeitssicherheit geht. Denn die Bewältigung arbeitsvertraglicher Probleme sind auch stets aktuell (so zutreffend Kittner, a.a.O., III 4).

bb) Aus diesem Grundsatz folgt allerdings nicht die Erforderlichkeit einer Veranstaltung mit einem Themenkatalog wie im Streitfall für jedes Betriebsratsmitglied. Denn die Erforderlichkeit eines Themas ist nicht identisch mit der Erforderlichkeit der Entsendung des ausgewählten Betriebsratsmitglieds. Der beschließende Betriebsrat und die den Beschluß überprüfenden Tatsachengerichte müssen beachten, daß die Vermittlung von Grundkenntnissen nur dann überhaupt möglich und damit erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied über diese nicht verfügt. Die Entsendung zu einer Veranstaltung "Grundkenntnisse des Arbeitsrechts" oder "Arbeitsrecht I" im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG scheidet dann aus, wenn der ausgewählte Betriebsrat Vorkenntnisse hat. Dabei muß es sich allerdings um persönliche Vorkenntnisse, nicht die des Gremiums "Betriebsrat" handeln. Ebensowenig wie bei den Grundfragen zum Betriebsverfassungsgesetz kann ein Betriebsratsmitglied auf das Selbststudium der wichtigsten Vorschriften und Probleme zum Individualarbeitsrecht und Tarifrecht oder auf die Weitervermittlung durch bereits früher geschulte Betriebsratsmitglieder verwiesen werden. Die für die Aneignung von Grundwissen des Betriebsverfassungsrechtes genannten Gründe gelten entsprechend für das damit eng verflochtene allgemeine Arbeitsrecht. Hat aber das vom Betriebsrat ausgewählte Betriebsratsmitglied persönliche Vorkenntnisse z.B. durch Besuch anderer Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG oder solchen außerhalb der Betriebsverfassung, durch Eigenstudium, eine frühere Tätigkeit in Gewerkschaft oder Betriebsrat u.a.m., so kann es vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebs einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat, an der Erforderlichkeit einer (weiteren) Information über die Grundbegriffe des Arbeitsrechts mangeln. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehört auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen. Es ist davon auszugehen, daß ein Betriebsratsmitglied, das im Laufe der Jahre z.B. immer wieder mit Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG befaßt worden ist, durch die ständige Beschäftigung mit den materiellen Kündigungsgründen soviel an Kenntnissen auf dem Teilgebiet Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erlangt hat, daß von einem für die zukünftige tägliche Arbeit ausreichenden Wissensstand ausgegangen werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Bereiche Begründung des Arbeitsverhältnisses, Inhalt und Ausgestaltung sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, den wesentlichen Themen der Schulungsveranstaltung des Streitfalls. Daher wird im Regelfall die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds, das bereits längere Zeit im Betriebsrat mitgearbeitet hat, zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG mit dem Thema "Arbeitsrecht I" nicht erforderlich sein. Im Einzelfall mag das anders sein. Denn insbesondere in Betrieben mit einem Betriebsobmann oder einem kleinen Betriebsrat mögen jahrelang so wenig Probleme angefallen sein, daß die Betriebsratsmitglieder keinerlei Erfahrungen haben sammeln können. Denkbar ist auch, daß ein Betriebsratsmitglied durch längere Krankheit oder Urlaub gehindert war, Erfahrungen zu sammeln. Dann kann auch der Besuch einer die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelnden Schulung erforderlich sein, was aber einer konkreten Darlegung der Tatumstände bedarf. Soweit Kittner - in einem etwas anderen Zusammenhang - in der Forderung nach einer schlüssigen (Anspruchs-) Begründung eine Abkehr vom dem Betriebsrat eingeräumten Beurteilungsspielraum kritisiert, übersieht er, daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums nicht den Verzicht auf gerichtliche Überprüfung der den unbestimmten Rechtsbegriff ausfüllenden Entscheidungsträger bedeutet. Die Überprüfung wird nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lediglich eingeschränkt. Aber auch bei einer eingeschränkten Überprüfung benötigt das Gericht Tatsachen, die im Beschlußverfahren derjenige geben muß, der bei der Entscheidung zugegen gewesen ist oder sein Zessionar.

3. Die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall angewandt führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Anhörung und Entscheidung. Das Beschwerdegericht wird dabei zunächst davon auszugehen haben, daß der Betriebsrat die Schulung des weiteren Beteiligten H nicht für erforderlich halten durfte, weil H während der Dauer von 1 1/2 Amtsperioden und damit 4 1/2 Zeitjahren in seiner Betriebsratsarbeit zu allen Fragen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung ausreichend Erfahrungswissen gesammelt hat, um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten. Der Antragstellerin ist allerdings Gelegenheit zu geben, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß der Schluß auf ausreichendes Erfahrungswissen bei H unrichtig ist. Sollte die Antragstellerin dem nachkommen, so wird das Landesarbeitsgericht diese Tatsachen aufzuklären haben, soweit die Antragsgegnerin sie bestreitet. Daneben hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit vorzutragen, ob und ggfls. wann und wie H Vorkenntnisse außerhalb der das Erfahrungswissen vermittelnden Betriebsratstätigkeit erlangt hat, z.B. auf den von ihm 1978 und 1980 besuchten Veranstaltungen. Der bisherige Schluß des Landesarbeitsgerichts, dort müsse notwendigerweise auch Grundwissen des allgemeinen Arbeitsrechts vermittelt worden sein, mag naheliegend sein, ist aber ohne Einsicht in den Themenkatalog der damaligen Veranstaltungen nicht zwingend.