Handys für den Betriebsrat

ArbG Frankfurt Az. 18 BV 103/97 vom 12. Aug. 1997

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist.