Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte Rehabilitanden

BAG 7 ABR 27/02 vom 16. Apr. 2003

Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind zwar keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG, dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. Ca. 30 - 40% der bei ihr in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden sind schwerbehinderte Menschen. Die im Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung verlangte von der Arbeitgeberin die Überlassung einer Liste der schwerbehinderten Rehabilitanden. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit der Begründung ab, die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung erstrecke sich nach der zum 01.07.2001 erfolgten Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht auf die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden.

Das ArbG hat den Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Überlassung der begehrten Liste zurückgewiesen. Mit der vom ArbG zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag weiter.

Die Sprungrechtsbeschwerde hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden namentlich zu benennen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX zur Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. Dies hat der Senat bereits für die Vorgängerregelung in § 25 SchwbG entschieden und die schwerbehinderten Menschen bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung als wahlberechtigt i.S.v. § 24 II SchwbG angesehen (Beschl. v. 27.06.2001 - 7 ABR 55/99 - BAGE 98, 151).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX nichts geändert. Zwar sieht § 36 S. 2 SGB IX vor, dass Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG sind und zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter wählen. Dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Vertreter nach § 36 S. 2 SGB IX werden von allen Rehabilitanden in der Einrichtung gewählt und sind deshalb keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen.