Pauschaler Aufwendungsersatz für Betriebsräte steht auch der Schwerbehindertenvertretung zu (§ 96 Abs. 3 SGB IX)

ArbG Stuttgart 14 BV 65/99 vom 5. Okt. 1999

Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht auf gesetzlich begründete Rechte beschränkt. Es erstreckt sich auch auf in sonstiger Weise dem Betriebsrat eingeräumte Rechtsstellungen (BAG AP Nr. 2 zu § 23 SchwbG = PersR 1987, 39). So begründet der einem Betriebsrat eingeräumte Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz eine persönliche Rechtsstellung, aufgrund der ein Schwerbehindertenvertreter nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Gleichbehandlung verlangen kann (ArbG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 14 BV 65/99). Im Einzelfall können allerdings ausnahmsweise in dem Amt oder der Person des Schwerbehindertenvertreters liegende Gründe eine abweichende Regelung sachlich rechtfertigen, wofür der Arbeitgeber darlegungspflichtig ist (ArbG Stuttgart).