BAG AZ. 1 ABR 16/23 vom 16. Juli 2024
Der Fall:
Ein Bekleidungsunternehmen führte in seinen Filialen Headsets ein, mit denen sich alle Mitarbeiter einer Filiale gegenseitig hören konnten – auch die Vorgesetzten. Die Geräte wurden nicht personalisiert vergeben, sondern morgens frei gewählt. Eine technische Aufzeichnung der Gespräche war nicht möglich. Dennoch stellte sich die Frage: Löst die Nutzung dieser Headsets das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus?
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift bereits dann, wenn durch eine technische Einrichtung ein Überwachungsdruck entsteht. Es reicht aus, dass Vorgesetzte Gespräche mithören können, selbst ohne Aufzeichnung. Auch nicht-personalisierte Headsets unterliegen der Mitbestimmung, da Mitarbeiter an ihrer Stimme oder am Gesprächsinhalt erkannt werden können.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Betriebsräte sollten bei der Einführung neuer Kommunikationssysteme genau prüfen, ob ein Überwachungsdruck entsteht. Auch nicht-personalisierte Technik kann mitbestimmungspflichtig sein. Zudem ist zu klären, ob der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Das BAG hat deutlich gemacht: Entscheidend ist nicht die technische Aufzeichnung, sondern die wahrgenommene Kontrollmöglichkeit.