Schulungsanspruch
für den Wirtschaftsausschuss

Welche gesonderten Regelungen in Bezug auf den Schulungsanspruch gelten für Sie als Wirtschaftsausschuss? Mehr zur Wichtigkeit, Grundlagenwissen und ob Sie auch mehr als ein Seminar besuchen dürfen erfahren Sie auf dieser Seite.

Schulungsanspruch für den Wirtschaftsausschuss

Sich mit betriebswirtschaftlichen Dingen zu beschäftigen, ist nicht jedermanns Sache. Der Betriebsrat hat jedoch Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sollte diese auch nutzen. Dies ist besonders wichtig, da die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens großen Einfluss auf die Situation der Beschäftigten hat.

Dafür gibt es den Wirtschaftsausschuss (WA). Seminare über betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, beispielsweise zur Unternehmensplanung, zur Bilanzanalyse und zum Controlling, vermitteln dem Wirtschaftsausschuss die notwendigen Kenntnisse, um auf einer Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Wie wichtig ist der Wirtschaftsausschuss?

Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses ist gesetzlich vorgeschrieben. In allen Unternehmen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten ist laut § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Daran lässt sich auch erkennen, wie wichtig ein Wirtschaftsausschuss tatsächlich ist. Der Wirtschaftsausschuss berät gemeinsam mit dem Arbeitgeber über die wirtschaftlichen Angelegenheiten. Es werden nicht nur Informationen ausgetauscht, sondern es wird auch gemeinsam über Lösungsvorschläge gesprochen. Der Wirtschaftsausschuss ist vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren, so § 106 Abs. 2 BetrVG. Rechtzeitig heißt, dass der Wirtschaftsausschuss noch die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Entscheidung des Unternehmens zu nehmen. Umfassend bedeutet, dass dem Wirtschaftsausschuss alle Unterlagen vorgelegt werden, die für eine klare Einschätzung der Situation benötigt werden.

Was sagen Gesetz und Rechtsprechung?

Betriebsräte, die im Wirtschaftsausschuss tätig sind, haben nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch. Diese Entscheidungen hat unter anderem das Bundesarbeitsgericht mehrmals bestätigt: BAG vom 06.11.1973 – 1 ABR 8/73; BAG vom 20.01.1976 – 1 ABR 44/75; LAG Hamm vom 08.08.1996 – Sa 2016/95; BAG vom 11.11.1998 – 7 AZR 491/97.

Wird Grundlagenwissen vorausgesetzt?

Ein entsprechendes Grundlagenwissen im betriebswirtschaftlichen Bereich ist für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses notwendig, um Daten und Zahlen für die WA Tätigkeit zu analysieren und dem Betriebsrat erläutern zu können (ArbG Würzburg vom 04.02.1999 – 8 BV 19/98W). Mit entsprechenden Schulungen kann der Wirtschaftsausschuss wirtschaftliche oder auch finanzielle Probleme frühzeitig erkennen und dadurch rechtzeitig aktiv werden.

Außerdem kann unverzüglich auf die Folgen für die Beschäftigungssituation aufmerksam gemacht werden. Vorkenntnisse, wie zum Beispiel eine Ausbildung, ein Studium oder Erfahrung in der Buchhaltung, schließen einen Schulungsanspruch nicht aus, da in den Seminaren für den Wirtschaftsausschuss Spezialwissen für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt wird.

Was gilt für Betriebsräte, die bereits im Wirtschaftsausschuss tätig sind?

Selbst ein wiedergewähltes Mitglied im Wirtschaftsausschuss hat Anspruch auf Schulungen (LAG Hamm vom 05.12.2008 – 10 TaBV 25/07). Das heißt: Auch in der zweiten Amtszeit sind Schulungen noch erforderlich!

Was gilt für WA-Mitglieder, die nicht Mitglied im Betriebsrat sind?

Das Gesetz sieht zwar nicht ausdrücklich eine Schulungsmöglichkeit für diejenigen Mitglieder des WA vor, die nicht Mitglieder des Betriebsrats sind, in der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung wird jedoch eine Anwendung von § 37 Abs. 6 BetrVG auch in diesen Fällen bejaht (so auch in Fitting, 29. Auflage 2018, § 107 BetrVG Rn. 25; ebenso Däubler, BetrVG, 16. Auflage 2018,
§ 107 BetrVG Rn. 32).

Das heißt, um eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses zu gewährleisten, bejaht § 37 Abs. 6 die Schulungsmöglichkeit für die Wirtschaftsausschussmitglieder, die keine Betriebsratsmitglieder sind. Das gilt umso mehr, da auch die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die wegen ihrer Vorbildung im Sinne von § 107 Abs. 1 BetrVG als fachlich geeignet anzusehen sind, verpflichtet sind, sich ständig weiter zu qualifizieren, um bei neuen Entwicklungen immer auf dem neuesten Stand zu sein.

Dürfen Sie mehr als nur ein Seminar besuchen?

Das Wissen, über das ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses verfügen sollte, ist so umfangreich, dass es sich nicht in nur einem einzigen Seminar vermitteln lässt. So bauen die Seminare Wirtschaftsausschuss Teil 1 – 4 aufeinander auf und vermitteln erforderliche Kenntnisse, um die verantwortungsvolle Position effizient ausüben zu können.