Schulungsanspruch für Seminare
zum Thema Mobbing & Diskriminierung

Was sagen Gesetz und Rechtsprechung? Und können Sie auch ohne einen konkreten Mobbingfall ein dementsprechendes Seminar besuchen?

Schulungsanspruch für Seminare zum Thema Mobbing & Diskriminierung

Wir sind alle nur Menschen. Konflikte zwischen Kollegen am Arbeitsplatz gehören zum beruflichen Alltag. Ohne gezieltes Handeln des Betriebsrats oder des Arbeitgebers wird aus kleinen Streitereien schnell ernst zu nehmende Diskriminierung am Arbeitsplatz (Mobbing). Dennoch stellt sich der Arbeitgeber häufig quer, wenn der Betriebsrat ein Mobbing-Seminar besuchen will.

Was sagen Gesetz und Rechtsprechung

Mobbing im Betrieb entgegenzuwirken gehört nach § 80 BetrVG zu den Aufgaben des Betriebsrats (ArbG Weiden vom 22.06.2005 – 1 BV 3/05C). Ein Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei Beschwerden und Konflikten Unterstützung durch den Betriebsrat zu holen (§§ 84 und 85 BetrVG).

Ohne Mobbing kein Mobbing-Seminar?

Der Betriebsrat muss nicht warten, bis im Betrieb ein Mobbingfall vorliegt. Es reichen bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Mobbingtendenz aus, um einzelne Mitglieder des Betriebsrats auf Schulung zu schicken (BAG vom 15.01.97, 7 ABR 14/96).

Seminarbesuch nur bei konkreter betrieblicher Konfliktlage?

Nein! Laut Arbeitsgericht München vom 16.10.2001 (33 BV 157/01) muss für die Teilnahme an einem Mobbing-Seminar keine konkrete betriebliche Konfliktlage dargelegt werden. Der Betriebsrat benötigt Grundwissen, um im Konfliktfall unverzüglich in einer sowohl für die Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber angemessenen Weise reagieren zu können.

Mobbingverhinderung schon im Vorfeld?

Der Besuch eines Mobbing-Seminars ist auch dann erforderlich, wenn der Betriebsrat sich mit diesem Thema näher befassen möchte. Betriebsräte können nicht darauf verwiesen werden, das Eintreten bestimmter Konflikte abzuwarten. Nach dem BetrVG gehört es zu ihren Aufgaben, vorbeugende Maßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz bei Bedarf einzuleiten (ArbG Bremen vom 17.12.2003 – 9 BV 81/03).