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Rente

8 Minuten Lesezeit

Die Rente sind regelmäßige, monatliche Bezüge die einer Person durch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Versicherung bei Erreichung der Altersgrenze oder Erwerbsunfähigkeit zustehen.

Wichtige Informationen rund um das Thema Rente hält dieser Artikel für Sie bereit.

Es wird für die Rente gespart

Grundlagen

Das deutsche Rentensystem basiert auf einem 3-Schichten-Modell:

1. Die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird über das sog. Umlageverfahren durch die Rentenversicherungsbeiträge der versicherungspflichtigen Berufstätigen und durch einen Bundeszuschuss finanziert. Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig und müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Aus den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden verschiedene Leistungen finanziert. Neben der Altersrente sind das die Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten wie beispielsweise die Witwenrente und Rehabilitationsmaßnahmen.

2. Die betriebliche Rente

Die betriebliche Altersvorsorge bezeichnet alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit zusagt. Dabei hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Umwandlung von Teilen seines Lohnes oder Gehalts zur Verwendung für die betriebliche Altersversorgung. Neben der zusätzlichen Rente bietet diese auch Steuer- und Sozialversicherungsvorteile.

3. Private Altersvorsorge

Mit einer privaten Arbeitsvorsorge haben Arbeitnehmer die Möglichkeit ihre gesetzliche Rente sinnvoll zu ergänzen. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Formen der privaten Altersvorsorge, die sich für unterschiedliche Anlagetypen und Berufsfelder eignen. Somit können Arbeitnehmer ihre private Vorsorge ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen. Beispiele hierfür sind eine Lebensversicherung, die Riester-Rente oder die Sofortrente.

Höhe der Renten und Versicherungspflicht

Versicherte können bei der Erreichung der Regelaltersgrenze eine Rente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden.

Im Hinblick auf die Versicherten wird zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden. Pflichtversichert sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für Arbeitnehmer 18,6 Prozent. Die Versicherungspflicht besteht dabei unabhängig von der Höhe des Einkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich ab dem 16. Lebensjahr freiwillig versichern.

Arten von Renten

Nach § 33 Abs. 1 SGB VI werden Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes geleitstet.

Die Altersrente

Die Altersrente ist eine Leistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, wird das Erreichen einer maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer festgesetzten Mindestversicherungszeit (die sog. Wartezeit) sowie die Erfüllung individuell ausgestalteter versicherungsrechtlicher und persönlichen Voraussetzungen vorausgesetzt.

Nach den Vorschriften des SGB IV lassen sich folgende Arten von Altersrenten unterscheiden:

  • Die Regelaltersrente: Ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht und beträgt derzeit 65 Jahre und 7 Monate.
  • Die Altersrente für langjährig Versicherte: Kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem 63. Lebensjahr möglich.
  • Die Alternsrente für besonders langjährig Versicherte: Inanspruchnahme ist möglich, wenn der Versicherte die maßgebliche Altersgrenze erreicht und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat.
  • Die Altersrente für schwerbehinderte Beschäftigte: Ein Anspruch besteht, wenn der Versicherte die Altersgrenze erreicht, die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und bei Beginn der Altersrente einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
  • Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute: Kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren mit einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt hat.

Erwerbsminderungsrenten

Die Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 43 SGB VI geregelt. Demnach ist erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts nicht mehr als sechs Stunden pro Tag erwerbstätig sein kann. Der Grund der Erwerbsminderung ist dabei unerheblich. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen voller und teilweise und Erwerbsminderung.

Darüber hinaus müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. So muss der Antragssteller vor Eintritt in die Erwerbsminderung insgesamt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Volle Erwerbsminderung

Als voll erwerbsgemindert werden Versicherte angesehen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unfähig sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Nicht absehbare Zeit bezeichnet dabei einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

Allerdings können auch bestimmte qualitative Einschränkungen eine volle Erwerbsminderung bewirken. Hierzu zählen beispielsweise die Wegfähigkeit, das heißt die Fähigkeit den Arbeitsplatz überhaupt zu erreichen oder die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen, die eine konkurrenzfähige Erwerbstätigkeit unmöglich machen.

Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sog. Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Dies trifft zu, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz findet.

Teilweise Erwerbsminderung

Als teilweise erwerbsgemindert gelten Versicherte, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht im Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mehr als sechs Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierbei wird entsprechend von einem Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich ausgegangen, wodurch eine Beschäftigung in Teilzeit möglich ist.

Renten wegen Todes

Unter Renten wegen Todes werden in der deutschen Rentenversicherung die Witwen- und Witwerrente, die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente gefasst. Ihre Anspruchsvoraussetzung ist der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten. Dementsprechend ist der Tod hierbei der Versicherungsfall. Durch die Rente soll der Unterhalt ersetzt werden, der bislang durch den Verstorbenen erbracht wurde. Die Witwen- und Waisenrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen bezogen, während die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person ist.

Witwer- und Witwenrente

Durch die Hinterbliebenenrente an Witwen und Witwer soll der Unterhalt sichergestellt werden, der zuvor durch den Verstorbenen erbracht wurde.

Kleine Witwenrente

Die Kleine Witwenrente wird an Witwen und Witwer ausgezahlt, denen ein größerer Eigenbetrag zum Unterhalt zugemutet werden kann, wodurch das Sicherungsziel geringer ist. Nach § 46 Abs. 1 SGB IX beträgt sie 25 Prozent der gezahlten oder berechneten Renten wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der gezahlten Altersrente in der Rentenphase zum Todeszeitpunkt, vorausgesetzt der verstorbene Ehegatte hat die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt. Die kleine Witwenrente kann gemäß § 242a Abs. 1 SGB IV über einen Zeitraum von bis zu 24 Kalendermonaten bezogen werden nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

Große Witwenrente

Die große Witwenrente kann nach § 46 Abs. 2 beansprucht werden, wenn der Hinterbliebene neben den Voraussetzungen für die Kleine Witwenrede eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Erwerbsgemindert ist
  • Das 45. Lebensjahr vollendet hat (nach § 242a Abs. 5 SGB VI steigt diese Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 ja nach Todesjahr des Versicherten. Ab Todesfällen ab 2029 gilt schließlich das 47. Lebensjahr)

Die Bezugsdauert der Großen Witwenrente ist nicht begrenzt. Ihre Höhe beträgt 55 Prozent der gezahlten oder berechneten Renten wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunt gezahlten Altersrente in der Rentenphase.

Waisenrente

Die Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung, die beim Tod des Rentenberechtigten an dessen Kinder gezahlt wird. Sie dient dabei als Ausgleich der entfallenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen. Beim Tod eines Elternteils spricht man von einer Halbwaisenrente, sind beide Eltern verstorben von einer Vollwaisenrente. Waisenrentenberechtigt sind sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder. Ihnen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden. Gezahlt wird die Waisenrente bis zur Volljährigkeit bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Absolvierung einer Ausbildung, wie beispielsweise eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium. Die Höhe der Waisenrente ist von der Höhe der Rentenansprüche des Verstorbenen abhängig.

Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist in § 47 SGB VI geregelt. Sie wird im Unterschied zur Hinterbliebenenrente nicht aus der Versicherung des Verstorbenen, sondern aus der eigenen Versicherung abgeleitet.

Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen für ihren Bezug erfüllt sein:

  • Der Hinterbliebene muss mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt haben
  • Der geschiedene Ehegatte verstarb während der Erziehung des eigenes Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte
  • Der Renten-Bezieher erreichte noch nicht die Regelaltersgrenze
  • Nach der Scheidung wurde keine neue Ehe geschlossen.

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Höhe der Rente des Versicherten wegen voller Erwerbsminderung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen, spätestens jedoch, wenn die Regelaltersgrenze des Versicherten erreicht wurde.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

In der Regel sind die Vorschriften über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters in Tarifverträgen festgesetzt. Demnach sind Betriebsvereinbarungen hierzu aufgrund des Tarifvorbehalts nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unzulässig. Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, können arbeitsvertragliche Einzelregelungen getroffen werden. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung vor der Erreichung der Regelaltersgrenze des Beschäftigten vorsieht. Hier kommt durch die Vielfalt der individuellen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nur eine arbeitsverträgliche Regelung im Einzelfall in Frage.

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