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Wenn der Jahresurlaub verjährt! – Oder auch nicht...

Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht im laufenden Kalenderjahr, muss der Arbeitgeber ihn über das mögliche Erlöschen informieren. Soweit so gut. Der Anspruch auf Resturlaubstage aus Vorjahren verjährt nicht einfach so nach drei Jahren, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland eigentlich vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen informiert hat. Mehr zu diesem Thema erklären euch heute die beiden Rechtsanwälte Arne Schrein und Niklas Pastille.

Themen in der heutigen Folge:

  • Der Anspruch auf Resturlaub laut BGB
  • Verfällt der Resturlaub nach drei Jahren?
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