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Selbst und ständig, aber nur zum Schein! – Die Scheinselbstständigkeit
Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbstständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Der Auftraggeber hat – wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern – zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Mehr zu dem Thema heute von den Anwälten Fabian Baumgartner und Patrick Dirksmeier.
Themen in der heutigen Folge:
Was macht einen AN aus?
Abgrenzung zur Selbstständigkeit
Folgen für AG und AN bei Feststellung Scheinselbständigkeit
Unterscheidung wichtig f. Beteiligungsrechte des BR, insb. i.H. auf § 99 BetrVG