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Kann der Betriebsrat Listen von Schwerbehinderten verlangen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Betriebsräte vom Arbeitgeber eine Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter verlangen können. Die Belegschaftsvertretung muss gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über diese Mitarbeiter informiert werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Pflichten zugunsten dieser Gruppe erfüllt werden. Das BAG bestätigte auch die Zuständigkeit des Betriebsrats für leitende Angestellte in Bezug auf die Förderung und Überwachung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Unternehmen. Rechtsanwalt Arne Schrein und Rechtsanwalt Thomas Sperbel tauschen sich darüber aus.

Themen in der heutigen Folge:

  • Betriebsräte können eine Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangen.
  • Die Belegschaftsvertretung hat Anspruch auf diese Informationen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BetrVG.
  • Betriebsräte sind auch für leitende Angestellte zuständig, um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
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