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Flirtverbot und Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz
Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken? Kürzlich wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen, als dem Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingegangen war. Ein Anlass, sich darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit Arbeitgeber das Liebesleben ihrer MitarbeiterInnen durch Verbote einschränken dürfen, und welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats hier in Frage kommen.
Themen in der heutigen Folge:
Aktueller Fall der heimlichen Liebe im Gefängnis
Flirtverboten am Arbeitsplatz und ähnlichen Verhaltensregelungen
Unterschied Privatsphäre des AN und Verhaltenspflichten im AV
Umfang etwaiger Regelungsmöglichkeiten des AG
Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, inbs. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
Handlungsempfehlung an die Betriebsräte