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Flirtverbot und Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz

Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken? Kürzlich wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen, als dem Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingegangen war. Ein Anlass, sich darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit Arbeitgeber das Liebesleben ihrer MitarbeiterInnen durch Verbote einschränken dürfen, und welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats hier in Frage kommen.

Themen in der heutigen Folge:

  • Aktueller Fall der heimlichen Liebe im Gefängnis
  • Flirtverboten am Arbeitsplatz und ähnlichen Verhaltensregelungen
  • Unterschied Privatsphäre des AN und Verhaltenspflichten im AV
  • Umfang etwaiger Regelungsmöglichkeiten des AG
  • Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, inbs. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
  • Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Handlungsempfehlung an die Betriebsräte
Betriebsverfassungsrecht Teil 2
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Rechte des BR in sozialen und personellen Angelegenheiten
Dieses Seminar eignet sich für neu gewählte oder nachgerückte Betriebsratsmitglieder, die noch keine oder nur geringe Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht besitzen. Es ist auch für Ersatzmitglieder und Schwerbehindertenvertreter zu empfehlen.
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