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3 Arbeitgeberentscheidung die den Betriebsrat nichts angehen

So viel ist klar: Ohne Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG) gibt es keine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Doch längst nicht jede vom Arbeitgeber angeordnete Änderung etwa von Ort oder Tätigkeitsbild ist auch im Rechtssinne bereits eine Versetzung. Entsprechend groß sind die Unsicherheiten in der betrieblichen Praxis, auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Die Rechtsanwälte Tobias Gerlach aus München und Niklas Pastille, LL.M. aus Berlin aber wissen Rat. Unbedingt reinhören!

Themen der heutigen Folge:

  • Örtliche Veränderung, allerdings „bagatellhaft": Der BR ist draußen
  • Neue Aufgaben, ohne umfassende bzw. dauerhafte Veränderung des Tätigkeitsbildes: Keine Zustimmungspflicht
  • Umsetzung, keine Versetzung: Das Drama um die „Monatsfrist“
  • „Schleichende“ Versetzung: Was tun?
    1. Fazit für BR und SBV
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