Vorschlagsberechtigt sind alle zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer:innen) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (§§ 61 Abs. 1 i.V.m. 60 Abs. 1 BetrVG). Maßgebend ist das Lebensalter am (letzten) Wahltag. Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen (§§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 14 Abs. 3 BetrVG).
Als Bewerber:innen für die JAV können alle Arbeitnehmer:innen vorgeschlagen werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder – unabhängig von ihrem Lebensalter – zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 61 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden (§ 61 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Ferner ist nicht wählbar, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 61 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Arbeitnehmer:innen eines anderen Arbeitgebers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, sind auch nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber:innen aufweisen, wie Mitglieder für die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5, 6 Abs. 2 WO). In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (§§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 14 Abs. 5 BetrVG).
Die Unterschrift einer/eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein/e Wahlberechtigte:r mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, hat sie/er auf Aufforderung des Wahlvorstandes binnen einer ihr/ihm gesetzten Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift sie/er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird ihr/sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5, 6 Abs. 5 WO).
Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung des/der Vorgeschlagenen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5, 6 Abs. 3 WO).
Wenn kein/e andere/r Unterzeichner:in des Wahlvorschlags ausdrücklich als Listenvertreter:in bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete, als Listenvertreter:in angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5, 6
Wahlvorschlag
für die Wahl der aus einer Person bestehenden
Jugend- und Auszubildendenvertretung
im Betrieb […]
Kennwort (sofern vorhanden): .......................................................
Listenvertreter:in: .......................................................
(Ansprechpartner/-in bei Rückfragen)
Lfd. Nr. |
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Art der Beschäftigung im Betrieb/ Ausbildungsberuf |
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