Wahlausschreiben für die JAV-Wahl (einköpfig)

Briefkopf
Wahlvorstand

        Ausgehängt am: ____________________

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Im Betrieb [...] der Firma [...] ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu wählen. Der für die Durchführung der JAV-Wahl bestellte Wahlvorstand erlässt hierzu gemäß §§ 40 Abs. 1 i.V.m. 36 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) das folgende

Wahlausschreiben

für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

  1. Mit diesem Wahlausschreiben sowie den dazugehörigen Wählerlisten und der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet. Die Wählerlisten und die Wahlordnung hängen für jedermann zugänglich an folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: [...]
     
  2. Nach den Feststellungen des Wahlvorstands sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) mit allen zum Betrieb gehörenden unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen [...] Arbeitnehmer:innen im Sinne von § 60 Abs. 1 BetrVG beschäftigt. Davon sind [...] Frauen und [...] Männer.
     
  3. Nach § 62 Abs. 1 BetrVG hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus einem Mitglied zu bestehen. 
     
  4. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer:innen) sowie alle Arbeitnehmer:innen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind  (§§ 61 Abs. 1 i.V.m. 60 Abs. 1 BetrVG). Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§§ 38 S. 1 i.V.m. 2 Abs. 3 WO). Die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen sind in getrennten Listen verzeichnet (§§ 38 S. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 S. 1 WO). Die Wählerlisten werden, soweit durch Neueinstellung oder Entlassungen erforderlich, bis zum Abschluss der Stimmabgabe ergänzt.
     
  5. Wählbar sind alle Arbeitnehmer:innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Arbeitnehmer:innen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Lebensalter (§ 61 Abs. 2 S. 1 Hs.1 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden (§ 61 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Nicht wählbar ist auch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§§ 61 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Arbeitnehmer:innen eines anderen Arbeitgebers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, sind ebenfalls nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
     
  6. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 1 S. 3, 30 Abs.2 WO innerhalb von 3 Tagen seit Erlass dieses Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet am […] um […] Uhr. Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht (vgl. §§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 19 Abs. 3 BetrVG).
     
  7. Abdrucke der Wahlordnung und der Wählerliste hängen für jedermann zugänglich zur Einsichtnahme aus (vgl. Ziff. 1). Sie können auch beim Wahlvorstand, [Adresse des Wahlvorstands einfügen], arbeitstäglich in der Zeit von […] bis […] Uhr eingesehen werden. Das Original der Wählerliste mit Angabe der Geburtsdaten kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Wahlvorstand an dessen Betriebsadresse eingesehen werden.
     
  8. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Betriebs werden hiermit aufgefordert, bis spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, also bis zum […], […] Uhr, Wahlvorschläge beim Wahlvorstand, [Betriebsadresse des Wahlvorstands einfügen], einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge werden berücksichtigt. Bei den Wahlvorschlägen sind folgende Formvorschriften zu beachten:

    a.    Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Wahlbewerber:innen aufweisen, wie Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5, 6 Abs. 2 WO). Bei der Aufstellung der Wahlbewerber:innen sollen möglichst die verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe berücksichtigt werden (§ 62 Abs. 2 BetrVG).

    b.    Die einzelnen Wahlbewerber:innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung/Ausbildungsberuf aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber:innen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5, 6 Abs. 3 WO).

    c.   Wahlvorschläge müssen bei der Wahl einer einköpfigen Jugend- und Auszubildendenvertretung von keinem/keiner Arbeitnehmer:in unterzeichnet sein (§§ 63 Abs. 4 S. 1 i.V.m. 14a Abs. 2, 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG).

    d.   Wahlvorschläge können auch von den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 BetrVG).
     
  9.  Die Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge erfolgt, spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl der JAV, also am […], bis zum Abschluss der Stimmabgabe an dieser Stelle und in sonst betriebsüblicher Weise [durch Versand an die betrieblichen E-Mail-Adressen / im Intranet / durch entsprechende Aushänge] (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 5 S. 3, Abs. 3, 31 Abs. 2 WO). 

  10. Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Wahlversammlung) findet am […] in der Zeit von […] bis […] Uhr in […] in geheimer, direkter Wahl statt. Die Stimmabgabe ist an die bekannt gemachten gültigen Wahlvorschläge gebunden.

  11. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, unabhängig von der Zahl der eingereichten Wahlvorschläge (§§ 63 Abs. 4 i.V.m. 14 Abs. 2 BetrVG). Der/Die Wähler:in darf von den auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerber:innen nur einen Namen ankreuzen. Werden mehr Namen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder Bemerkungen tragen oder aus denen sich der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig ergibt.

  12. Der/die Wähler:in kennzeichnet den von ihr/ihm Gewählten durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist. Sodann gibt sie/er ihren/seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

  13. Wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, die an der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht teilnehmen können, können beim Wahlvorstand die Übersendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe beantragen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1, 24 Abs. 1 WO). Dies muss dem Wahlvorstand spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl der JAV, also spätestens bis zum […], […] Uhr, mitgeteilt werden (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 WO).

    Wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe vom Wahlvorstand ohne dass es eines ausdrücklichen Verlangens bedarf (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1, 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Gleiches gilt für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1, 24 Abs. 2 Nr. 2 WO).

  14. Der Wahlvorstand hat für folgende Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1, 24 Abs. 3 WO beschlossen: […] Den in diesen Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe durch den Wahlvorstand übersandt.

  15. Arbeitnehmer:innnen, die von der schriftlichen Stimmabgabe (vgl. Ziff. 13) Gebrauch machen wollen, müssen ihre Stimme schriftlich bis zum […] [Hinweis: in der Regel nicht später als 4 Arbeitstage nach der Wahlversammlung zur Wahl der JAV], um […] Uhr, in [Adresse Wahlvorstand einfügen] zugestellt haben.

  16. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich und findet unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. bei nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, also am […] um […] Uhr (vgl. Ziff. 16), in […] statt (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 2 WO). 

  17. Alle Anfragen, Eingaben, Wahlvorschläge und Einsprüche gegen die Wählerliste sowie sonstige Erklärungen sind gegenüber dem Wahlvorstand an die Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Sie lautet: […]


Der Wahlvorstand

  


(Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzende/r)


(Unterschrift Wahlvorstandsmitglied)


(Unterschrift Wahlvorstandsmitglied)