Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses (mehrköpfig)

Briefkopf
Wahlvorstand

             Ausgehängt am: ____________________

                                          Eingezogen am: ____________________



Musterhausen, den [...]

Bekanntmachung

des Wahlergebnisses für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
im Betrieb […] (Mehrheitswahl)

Die am [...] durchgeführte Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 

Es wurden [...] gültige Stimmen abgegeben, davon entfielen auf die Bewerber:innen folgende Stimmzahlen:

Familienname Vorname Art der Beschäfti
gung im Betrieb/
Ausbildungsberuf
Geschlecht Zahl der
erhaltenen
Stimmen
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         

Es war/en […] Mitglied/er der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen.

Nach § 62 Abs.3 BetrVG muss das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 

Bei der Zuweisung der Sitze werden zunächst die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze ermittelt. Diese werden in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahlen zugewiesen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 34 Abs. 5, 22 Abs. 1 WO). Das sind folgende Frauen/Männer [Unzutreffendes streichen]: 

    [...]

Die Verteilung der weiteren Sitze erfolgt sodann, und zwar unabhängig von dem Geschlecht, in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen. Das sind folgende Bewerber:innen:

    [...]

Die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt sich somit wie folgt zusammen:

Familienname Vorname Art der Beschäfti
gung im Betrieb/
Ausbildungsberuf
Geschlecht Zahl der
erhaltenen
Stimmen
         
         
         
         
         
         
         
         
         

Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerber:innen mit den nächsthöchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. Die Grundsätze des § 62 Abs. 3 BetrVG, nach denen das Minderheitengeschlecht eine Mindestanzahl von Sitzen zu erhalten hat, sind dabei zu beachten.


Der Wahlvorstand
 


(Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzende/r)


(Unterschrift Wahlvorstandsmitglied)


(Unterschrift Wahlvorstandsmitglied)