Merkblatt für Briefwähler

Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe 

  1. Für die schriftliche Stimmabgabe werden dem Wähler bzw. der Wählerin, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, vom Wahlvorstand auf Verlangen (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 1 WO) oder falls der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe generell angeordnet hat, unaufgefordert (§§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 WO)

    a. das Wahlausschreiben,

    b. die Vorschlagslisten,

    c. der Stimmzettel und der Wahlumschlag,

    d. eine vorgedruckte von dem Wähler bzw. der Wählerin abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden sind, sowie

    e. ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt

    ausgehändigt oder übersendet.

  2. Der Wähler bzw. die Wählerin hat sich selbst oder durch einen Beauftragten davon zu überzeugen, ob er/sie in der beim Wahlvorstand ausliegenden bzw. im Betrieb aushängenden Wählerliste eingetragen ist. Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer:innen können wählen.

  3. Der Wähler bzw. die Wählerin gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie

    a. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den Wahlumschlag einlegt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,

    b. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

    c. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, also spätestens am […] um […] Uhr, dem Wahlvorstand vorliegt (vgl. §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 3 WO).

  4. Verspätet eingehende (Frei-)Umschläge erhalten einen Vermerk über ihren Eingang. Sie werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet, falls die Wahl nicht angefochten wird.

 

[Ort, Datum]

Der Wahlvorstand