Pflicht zur Unterrichtung über die Errichtung von Großraumbüros

Betriebsrat
der Musterfirma

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im Hause

Pflicht zur Unterrichtung über die Errichtung von Großraumbüros

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der letzten Betriebsversammlung hat Ihre Vertretung Herr […] uns über die von Ihnen in den nächsten Monaten geplanten Umbaumaßnahmen in den Bürogebäuden informiert. Außerdem fiel der Hinweis, dass Planungen im Gange seien, in der Abteilung […] Großraumbüros einzurichten. Weitere Informationen wurden von Ihrem Vertreter nicht gegeben.

Die Mehrheit der Mitarbeiter aus der betroffenen Abteilung hat unsere Sprechstunde in Anspruch genommen, um ihre Bedenken zu äußern. Als Begründung gegen die Errichtung von Großraumbüros wurde vor allem vorgetragen, dass in der Abteilung […] ausschließlich Arbeiten auszuführen seien, die von jedem Mitarbeiter vollste Konzentration erforderten.

Ein Großraumbüro bietet hierfür nicht unbedingt den richtigen Rahmen. Angesichts eines ständigen Lärmpegels – durch Telefongespräche, Gespräche unter Arbeitskollegen, ständigem Hin- und Hergehen – sei mit vermehrtem Stress, d.h. einer weiteren Steigerung der Belastung der Mitarbeiter, zu rechnen. Ein fehlerfreies, konzentriertes Arbeiten kann unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet werden.

Leider haben wir erst durch die Betriebsratsversammlung von Ihrem Vorhaben erfahren. Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, wenn es um die Gestaltung von Arbeitsplätzen geht.

Um beurteilen zu können, ob und ggf. inwieweit die von Ihnen geplanten Maßnahmen mit den Grundsätzen einer menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze vereinbar sind, fordern wie Sie auf, uns noch rechtzeitig vor Beginn der Umbauarbeiten, spätestens aber bis zum […] detailliert mitzuteilen,

  • wie viele Großraumbüros in den betroffenen Abteilungen entstehen sollen,
  • welche Größe die einzelnen Großraumbüros haben sollen,
  • wie viele Arbeitsplätze in den jeweiligen Großraumbüros entstehen sollen,
  • ob und inwieweit an Abtrennungen der Arbeitsplätze innerhalb der Großraumbüros (durch Schutzwände) gedacht wird
  • etc.

Außerdem bitten wir um Vorlage der entsprechenden Unterlagen, d.h. um Abschriften der einschlägigen Baupläne und technischen Zeichnungen. Auch hier gilt die von uns gesetzte Frist.

Falls wir zu der Ansicht kommen, dass sich die Befürchtungen unserer Arbeitskollegen bewahrheiten und Ihre Maßnahmen zu einem unerträglichen Arbeitsklima führen, werden wir unsere Rechte gemäß § 90 Abs. 2 BetrVG wahrnehmen und um einen baldigen Beratungstermin mit Ihnen in dieser Angelegenheit nachsuchen.

Im Interesse der betroffenen Abteilung werden wir in diesem Fall darauf drängen, dass eine Lösung gefunden wird, die weiterhin menschengerechte Arbeitsbedingungen garantiert.

Zudem weisen wir darauf hin, dass wir eine Ausstattung der Großraumbüros mit mehr als acht Arbeitsplätzen auf jeden Fall für nicht mehr tragbar halten – und zwar unabhängig von der Größe der jeweiligen Großraumbüros.

Momentan sehen wir keinen Grund für den Bau eines Großraumbüros. Ihrem Bericht auf der Betriebsversammlung konnten wir nur entnehmen, dass Umbaumaßnahmen anstehen, aber aus welchem Grund und zu welchem Zweck, wurde nicht erklärt.

Im Sinne einer weiterhin guten Zusammenarbeit hoffen wir auf baldige und vollständige Informationen.

Wir möchten Sie bitten, dass Sie mit den geplanten Umbaumaßnahmen nicht beginnen, bis das Stadium der Unterrichtung und Beratung i.S.d. § 90 Abs. 1 und 2 BetrVG abgeschlossen ist. Ansonsten müssten unsererseits gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender