Aushang des Mutterschutzgesetzes

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Aushang des Mutterschutzgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider haben Sie es versäumt, den Text des Mutterschutzgesetzes aufzuhängen.

Gemäß § 18 MuSchG ist der Gesetzestext in Betrieben, die mehr als drei Frauen beschäftigen, an geeigneter Stelle auszulegen oder aufzuhängen.

Es ist Pflicht, die Vorschriften an einem geeigneten Ort auszulegen oder auszuhängen. Der besagte Ort muss für alle Beschäftigten problemlos zu erreichen sein. Unser Vorschlag wäre es, die Vorschriften im Pausenraum und/oder am schwarzen Brett aufzuhängen.

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der der Aushangpflicht nicht nachkommt, sich ordnungswidrig i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG verhält. Gemäß Absatz 2 kann der Verstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender