Aushang des Arbeitszeitgesetzes

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Aushang des Arbeitszeitgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

anscheinend haben Sie es versäumt, Ihrer in § 16 Abs. 1 ArbZG niedergelegten Verpflichtung nachzukommen und die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sowie der einschlägigen Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auszuhängen.

Es ist Pflicht, die Vorschriften an einem geeigneten Ort auszulegen oder auszuhängen. Der besagte Ort muss für alle Beschäftigten problemlos zu erreichen sein. Unser Vorschlag wäre es, die Vorschriften in der Kantine und/oder am schwarzen Brett aufzuhängen.

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der der Aushangpflicht nicht nachkommt, sich ordnungswidrig i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG verhält. Gemäß Absatz 2 kann der Verstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender