Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserer letzten Sitzung haben wir ausführlich über das im Betreff genannte Thema beraten. Die in unserem Unternehmen bestehende betriebliche Altersversorgung schließt Teilzeitbeschäftigte komplett von den Leistungen aus.

Seit Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes, spätestens jedoch seit Rechtskraft einer Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur mittelbaren Diskriminierung, sind wir aufgerufen, mit Ihnen in Verhandlungen über eine Neugestaltung unserer betrieblichen Altersversorgung einzutreten.

Gemäß in § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, wenn keine hinreichende sachliche Differenzierung geboten ist, verboten.

In unserem Unternehmen sind mehr als […] % der Teilzeitarbeitsplätze von Frauen besetzt, somit liegt in der ungleichen Behandlung auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Sicherlich ist auch Ihnen an einer Gleichstellung gelegen. Wir fordern Sie deshalb auf, mit uns unverzüglich in Verhandlungen über eine gesetzlich gebotene Anpassung unserer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung einzutreten.

Wir erwarten einen Terminvorschlag von Ihnen innerhalb der nächsten beiden Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender