Verstoß gegen Ihre Anzeigepflichten

Schwerbehindertenvertretung der […]-GmbH [Ort] [Datum]

An die Geschäftsleitung der […]-GmbH

Im Hause

 

Verstoß gegen Ihre Anzeigepflichten

Sehr geehrte[r] [Frau] [Herr] [Dr.][…],

unsere Nachfrage beim dem Integrationsamt […] hat ergeben, dass dort offenbar keine Anzeige über die [Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses] [Beendigung des Arbeitsverhältnisses] [unserer Kollegin] [unseres Kollegen] [Frau] [Herrn] […] vorliegt.

Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb muss ich Sie an Ihre Anzeigepflicht aus § 173 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX erinnern.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

Diese Anzeigepflicht des Arbeitgebers ist kein bloßer Formalismus, denn erst durch die Anzeige wird dem Integrationsamt, ggf. im Zusammenspiel mit der Schwerbehindertenvertretung, ein Tätigwerden ermöglicht, das etwa zur Inanspruchnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz oder  von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben führen kann.

Für Rückfragen erreichen Sie mich jederzeit unter der Rufnummer […]

Freundliche Grüße

 

[Ort], [Datum], [Vertrauensperson]

 

 

Anwaltstipps von Niklas Pastille:

  • Bei der Anzeigepflicht gem. § 173 Absatz 4 SGB IX handelt es sich um die in der Praxis am häufigsten übersehenen Pflicht des Arbeitgebers. Sie ist nur Spezialisten bekannt.
  • Die Einhaltung dieser Pflicht soll nach dem Willen des Gesetzgebers von der Schwerbehindertenvertretung überwacht und ein etwaiges Unterlassen der Anzeige wie hier vorgeschlagen von der Schwerbehindertenvertretung abgemahnt werden.
  • Weitere unmittelbare Sanktionsmöglichkeiten bestehen nicht, jedoch kann eine etwaig unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nachgeholt werden.