Beschäftigungspflichtquote richtig berechnen

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) der […]-[GmbH] [Ort], [Datum]

An die Geschäftsführung der […]-[GmbH]

Im Hause

 

Behindertenquote / Beschäftigungspflicht

 

Sehr geehrte[r] Frau [Herr] [Dr.] […], ,

vielen Dank für das Gespräch vom […], in dem wir unterschiedliche Ansichten über Frage erörtert haben ob wir in der […]-GmbH gegenwärtig die

sog. Behindertenquote/Beschäftigungspflichtquote

erfüllen. Das ist nicht der Fall.

Im Einzelnen: Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX pro Monat im Unternehmen verfügen, sind nach § 154 Absatz 1 SGB IX verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehindere oder diesen nach § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellte Menschen zu beschäftigen. Bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.

Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen pro Monat im Unternehmen haben abweichend von § 154 Absatz 1 SGB IX nach § 154 Absatz 1 Satz 3 SGB IX im Jahresdurchschnitt einen schwerbehinderten Menschen pro Monat, Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX zwei schwerbehinderte Menschen im Jahresdurchschnitt pro Monat zu beschäftigen.

Die Berechnung der Mindestquote bestimmt sich nach § 157 SGB IX. Hiernach ergibt sich die Anzahl der mit schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen zu besetzenden Arbeitsplätze aus der Formel:

Anrechnungspflichtige Arbeitsplätze (§ 156 SGB IX) x Pflichtanzahl (§ 154 SGB IX)
__________________________________________________________________________

100

Bei der Berechnung der Pflichtplätze sind Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Soweit die Anzahl der anrechnungspflichtigen Arbeitsplätze weniger als 60 beträgt, ist die Anzahl der Pflichtplätze abzurunden (§ 157 Absatz 2 SGB IX). Schwerbehinderte Auszubildende werden gemäß § 159 Absatz 2 Satz 1 SGB IX auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

[In unserem Fall bestehen 70 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX. Hier berechnet sich die Mindestquote nach § 154 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, d.h.

70 x 5: 100 = 3,50 = 4 Pflichtarbeitsplätze.

Es sind demnach vier schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Arbeitnehmer im Unternehmen zu beschäftigen, alternativ können zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer und ein schwerbehinderter Auszubildender oder zwei schwerbehinderte Auszubildende eingesetzt werden.

Tatsächlich sind gegenwärtig aber nur […] schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt.

Wenn Sie sich in dieser – wichtigen – Angelegenheit kurzfristig mit mir besprechen möchten, erreichen Sie mich unter der Rufnummer […]. Eine weitere Missachtung der Behindertenquote/Beschäftigungspflicht wird die Schwerbehindertenvertretung nicht hinnehmen können.

 

Freundliche Grüße

[Ort], [Datum]

[Vertrauensperson]