Beschluss Widerspruch zu einer ordentlichen Kündigung

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Widerspruch zu einer ordentlichen Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in seiner Sitzung vom ... hat der Betriebsrat beschlossen, gegen die Kündigung der Mitarbeiterin Frau Muster Widerspruch einzulegen. Dieser wird wie folgt begründet:

Bei der Kündigung durch die Geschäftsleitung wurden soziale Gesichtspunkte nicht hinreichend beachtet. Frau Muster ist seit 15 Jahren im Unternehmen beschäftigt und ist sowohl ihren zwei Kindern als auch ihrem Ehemann zum Unterhalt verpflichtet. Andere Arbeitnehmer, die derselben Abteilung angehören, sind im Vergleich zu Frau Muster weitaus kürzer betriebszugehörig und die Kollegen Herr Maier und Frau Schreiner haben darüber hinaus keine Unterhaltsverpflichtungen (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG). 

Desweiteren wurde festgestellt, dass die Kündigung gegen die BV Auswahlrichtlinie bei Kündigungen vom ... verstößt. Das dort festgesetzte Punkteschema sieht Frau Muster gegenüber den oben genannten Kollegen als sozial schutzwürdiger an (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG). 

Ferner wurden für die Abteilung Produktion mehrere Arbeitsplätze intern ausgeschrieben. Der Kündigung von Frau Maier wird von Seiten des Betriebsrats deshalb weiter widersprochen, da diese einen der freien Arbeitsplätze belegen könnte (vlg. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG). 

Notwendig hierfür ist lediglich eine Schulung zur produktionsinternen Software XY. Diese erstreckt sich über den Zeitraum von drei Wochen und Frau Maier hat sich zu einer solchen Schulungsmaßnahme bereit erklärt. Da dieselbe Schulungsveranstaltung auch für einige neue Mitarbeiter in vier Wochen  angeboten wird, kann von einer Zumutbarkeit dieser ausgegangen werden (vlg. § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG). 

Schließlich wird der Kündigung auch widersprochen, da sich Frau Maier zudem bereit erklärt hat, eine Tätigkeit als Empfangsmitarbeiterin aufzunehmen. Da der derzeitige Empfangsmitarbeiter Herr Becker zum Monatsende gekündigt hat, ist dieser Arbeitsplatz ohnehin neu zu besetzen (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 3 und 5 BetrVG). 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender