Einblick in Verträge mit Fremdfirmen

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Einblick in Verträge mit Fremdfirmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits des Öfteren besprochen, hat der Betriebsrat grundsätzlich nichts gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern in unserem Unternehmen einzuwenden, wenn diese z.B. zum Abbau von punktuellen Kapazitätsengpässen beschäftigt werden. Der Betriebsrat ist in einem gewissem Ausmaß auch für die in den Entleiherbetrieb eingegliederten Leiharbeitnehmer zuständig, deshalb bitten wir bei künftigen Leiharbeitsverhältnissen gemäß §§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, 14 Abs. 3 AÜG um

  1. die unaufgeforderte Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge sowie der schriftlichen Erklärung des Verleihers gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG, um zu prüfen, ob der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis zum Verleih von Arbeitnehmern verfügt und, ob das equal-pay-Prinzip eingehalten wird.
  2. darüber hinaus die Vorlage aller Verträge mit Fremdfirmen, um zu prüfen, ob das im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen eingesetzte Personal nicht in der Weise in unseren Betrieb eingegliedert ist, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG in Betracht kommen.

Wir erwarten Ihre uneingeschränkte Unterstützung, damit zur Wahrung des Betriebsfriedens das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender