Aufforderung zur Auskunftserteilung zu beabsichtigten Einstellungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Aufforderung zur Auskunftserteilung zu beabsichtigten Einstellungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat wurde am […] mündlich durch Herrn […] aus der Personalabteilung darüber informiert, dass die Geschäftsleitung 5 Neueinstellungen vornehmen wird. Es handelt sich hierbei um 2 Mechaniker und 3 Schlosser. Weitere Einzelheiten erfolgten leider nicht.

Wir haben Herrn […] gegenüber ausdrücklich erklärt, dass dem Betriebsrat mehr Informationen zu dieser Absicht zugehen müssen, um sachgerecht entscheiden zu können. Obwohl die Personalleitung uns dies zugesagt hat, haben wir bis heute leider nichts mehr über die geplanten Einstellungen gehört. Der Betriebsrat hat somit in seiner Sitzung am […] die Zustimmung zu den beabsichtigten personellen Maßnahmen verweigern müssen, da die nach § 99 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschriebenen Auskunfts- und Mitteilungspflichten über Bewerbungsunterlagen, Auskünfte zur Person und über die Auswirkungen der beabsichtigten Einstellungen sowie Mitteilungen über die voraussichtlichen Arbeitsplätze und Eingruppierungen, von der Geschäftsleitung völlig unzureichend beachtet wurden.

Folglich ist der Betriebsrat aktuell nicht in der Lage, den Neueinstellungen zuzustimmen. Gerade im Interesse der Belegschaft sehen wir uns zu diesem Schritt gezwungen.

Sie können dies abwenden, indem Sie dem Betriebsrat noch kurzfristig die notwendigen Auskünfte und Mitteilungen zugehen lassen, die zu einer besseren Beurteilung geeignet sind. Wir wären bereit, bei Aufrechterhaltung der Zustimmungsverweigerung nochmals über die Einstellungen zu beraten. Vorsorglich macht der Betriebsrat darauf aufmerksam, dass die Geschäftsführung nach § 121 BetrVG ordnungswidrig handelt, wenn sie dem Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflicht verweigert, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

Bitte beachten Sie, dass nur eine förmliche Unterrichtung des Betriebsrates den Lauf der Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang setzt.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender