Verletzung der Mitbestimmungsrechte in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, §§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

leider musste der Betriebsrat feststellen, dass die Geschäftsleitung die Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG missachtet hat. Sowohl schriftlich als auch in einem persönlichen Gespräch haben Sie uns darüber in Kenntnis gesetzt, dass die neue Software ... bereits seit mehreren Wochen genutzt wird. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Nutzung der genannten Software jedoch verweigert. Zudem wurde zur Nutzung der Software keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. 

Da die neue Software eine technische Überwachungseinrichtung darstellt und somit unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats fällt, kann ihre Beseitigung und die Unterlassung der Nutzung auf dem Weg eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden (Fitting BetrVG § 87 Rn. 256). 

Der Betriebsrat fordert Sie hiermit zur Unterlassung der Nutzung der Software ... auf. Darüber hinaus fordert er Sie dazu auf, die Unterlassung der Softwarenutzung und die Löschung der bisher erfassten personenbezogenen Daten unverzüglich innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. 

Aufgrund des Arbeitgeberverhaltens sieht der Betriebsrat die Verhandlungen derzeit als gescheitert an. Um eine Einigung in der Sache zu erzielen wird deshalb die Errichtung einer Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Verbindung mit § 76 BetrVG vorgeschlagen. Der Betriebsrat bedauert diese Entwicklung ausdrücklich. 

Wird innerhalb der gesetzen Frist die Nutzung der Software nicht eingestellt, behalten wir uns vor, durch die Anwaltskanzlei .... unsere Rechte beim zuständigen Arbeitsgericht durchzusetzen. Der Betriebsrat hat die entsprechenden Beschlüsse hierfür bereits gefasst. 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender