Grundsätze für die Erstellung einer Urlaubsliste

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Grundsätze für die Erstellung einer Urlaubsliste

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis jetzt gibt es in unserem Betrieb kein einheitliches System zur Urlaubsgewährung, d.h. jeder Mitarbeiter hat in Absprache mit seinen Kollegen und dem zuständigen Vorgesetzten seinen Urlaub genehmigen zu lassen. In diesem Jahr ist es in mehreren Fällen zu Auseinandersetzungen gekommen, weil einige Mitarbeiter erst sehr spät ihren Urlaubswunsch vorgebracht haben.

Diese späten Urlaubswünsche wurden von den Vorgesetzten mit der Begründung abgelehnt, dass schon andere Mitarbeiter, die ihren Urlaubsantrag früher gestellt hätten, zum gewünschten Zeitpunkt in Urlaub gingen.

Aus diesem Grund sehen wir uns gezwungen, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG proaktiv tätig zu werden und die Einführung einer Urlaubsliste zu fordern. Jeder Mitarbeiter wäre dann verpflichtet, spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres seinen Urlaubswunsch einzutragen. Die Details würden wir gerne in einer Betriebsvereinbarung mit Ihnen regeln.

Folgende Punkte sollten in dieser Vereinbarung festgehalten werden:

  1. Bis wann müssen sich die Mitarbeiter in die Urlaubsliste eintragen?
  2. Wo werden die Listen ausgehängt?
  3. Bis zu welchem Zeitpunkt dürfen Einwände durch Kollegen und den Arbeitgeber erhoben werden?
  4. Ab wann gilt der eingetragene Urlaub als genehmigt?
  5. Wann beginnt das Urlaubsjahr?
  6. etc.

Aus dieser Liste sollte sich ein Urlaubsplan entwickeln. Tauchen Unstimmigkeiten auf, sind diese in Absprache mit dem Betriebsrat zu klären.

Sicherlich ist auch Ihnen daran gelegen, unter den Beschäftigten in Bezug auf die Urlaubsgewährung eine Gleichbehandlung zu erreichen.

Aufgrund der Tatsache, dass wir uns bereits in der zweiten Jahreshälfte befinden, bitten wir um die kurzfristige Anberaumung eines Termins zur Verhandlung über die Betriebsvereinbarung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender