Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitarbeit

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum wiederholten Male mussten wir erfahren, dass Anträge auf Teilzeitarbeit von Mitarbeitern, die aus der Elternzeit zurück in den Betrieb kommen wollten, von Ihnen abgelehnt wurden. Als Begründung wurden innerbetriebliche Gründe genannt.

Der Betriebsrat ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verpflichtet. Wir empfinden diese Aufgabe als äußerst wichtig, gerade deshalb, weil viele Beschäftigte in unserem Betrieb Familie haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Sicherlich kann nicht in jedem Fall aus betrieblichen Gründen eine Umwandlung in einen Teilzeitarbeitsplatz möglich sein, jedoch sollte es Ziel der Geschäftsleitung sein, alles zu tun, um die Mehrheit der Anträge zu befürworten. Im Falle einer Ablehnung möchten wir uns auf eine einheitliche Vorgehensweise mit Ihnen verständigen, um keinen Unfrieden im Betrieb aufkommen zu lassen. Eine derartige Vereinbarung ist vor allem deshalb erforderlich, weil sich in letzter Zeit die Anträge von Beschäftigten auf Teilzeitarbeit gehäuft haben. Es sollte deshalb in unser beider Interesse sein, eine befriedigende Einigung zu erzielen.

Der Betriebsrat möchte dies in Form einer Betriebsvereinbarung regeln. Wir möchten Sie deshalb bitten, uns einen Verhandlungstermin vorzuschlagen, um einen zügigen Abschluss einer derartigen Vereinbarung zu erlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender