Betriebsrat
der Musterfirma
An die Geschäftsleitung
im Hause
Zweifel an der Einordnung von Herrn […] als leitender Angestellter
Sehr geehrter Herr Mustermann,
wir wurden am […] davon unterrichtet, dass Sie die Kündigung von Herrn […] beabsichtigen. Laut Ihrer Einschätzung handelt es sich bei Herrn […] um einen leitenden Angestellten, da er selbstständig einstellen und entlassen könne. Damit begründen Sie auch den Schritt, den Betriebsrat nur zu informieren und nicht anzuhören.
Nach Ansicht des Betriebsrats ist Herr […] nicht als leitender Angestellter einzustufen. Dies wurde in der Sitzung vom […] beschlossen.
Zur Begründung:
Herr […] hat keine Befugnis selbstständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen, sondern muss sich für dahingehende Entscheidungen vorher immer mit Frau/Herrn […] verständigen. Außerdem hat Herr […] keine Generalvollmacht oder Prokura, somit kann laut § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nur dann von einem leitenden Angestellten ausgegangen werden, wenn Herr […] “regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt“, wenn er dabei frei entscheiden kann oder die Entscheidungen maßgeblich beeinflussen kann. Der Betriebsrat sieht sich momentan nicht der Lage dies zu überprüfen, da noch wichtige Informationen von der Geschäftsleitung benötigt werden.
Besondere Beachtung sollte auch die moderate Vergütung von Herrn […] finden, welche nicht einer leitenden Position entspricht. Bei verbleibenden Zweifeln gemäß § 5 Abs. 4 BetrVG ist nicht von einer Einordnung als leitender Angestellter auszugehen.
Wir bitten die Geschäftsleitung, die nötigen Informationen binnen zwei Wochen dem Betriebsrat vorzulegen, damit wir eine schnelle, interne Einigung finden können.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender