Aufzeichnung der Überstunden

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Aufzeichnung der Überstunden

Sehr geehrter Herr Mustermann,

die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG aufzuzeichnen. Unter diese Aufzeichnungspflicht fällt auch die geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit. Dieser Verpflichtung kommen Sie nach unserem Kenntnisstand nicht nach.

Sie können für die Aufzeichnung der Sonn- und Feiertagsarbeit die bisher verwendeten handgeschriebenen Listen verwenden, da das Arbeitszeitgesetz hier keine bestimmte Nachweisform vorschreibt.

Für die Aufsichtsbehörden ist die komplette Aufzeichnung der Überstunden eine wichtige Grundlage, um die Einhaltung der Arbeitszeiten zu überprüfen.

Falls seitens des Arbeitgebers entgegen § 17 Abs. 4 ArbZG nur unvollständige Unterlagen vorgelegt werden können, kann wegen ordnungswidrigen Handelns gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 9 und 10 ArbZG ein Ordnungsgeld von bis zu 15.000,- EUR verhängt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender