Zwischen der Firma […]
und
dem Betriebsrat der Firma […]
Präambel
Eine freie aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation der Arbeit lassen auch die Einrichtung außerbetrieblicher Arbeitsstätten, die sich in der Wohnung von Mitarbeitern befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen.
Durch menschengerechte Gestaltung der Arbeits- und Leistungsbedingungen und der Arbeitszeiten sollen
- die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeiter geschützt und gefördert und
- dem Einzelnen bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und unter
- Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates Entscheidungsspielräume eingeräumt werden, ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter herbeizuführen.
Der Mitarbeiter wird dabei nicht ständig, sondern lediglich für einen individuell zu vereinbarenden Teil der Arbeitszeit in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sein, so dass die Beteiligung an betrieblichen Abstimmungs- bzw. Entscheidungsprozessen gewährleistet bleibt.
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Vergütungsbedingungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung von Mitarbeitern.
1.2 Begriff
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter ganz oder teilweise seine individuelle regelmäßige Arbeitszeit (vertragliche Arbeitsstunden) zu Hause leistet.
1.3 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle festangestellten Mitarbeiter der Firma […].
1.4 Bestehende betriebliche Regelungen
Bestehende betriebliche Regelungen gelten unverändert für die Mitarbeiter, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung haben, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Sind bestehende betriebliche Regelungen nur sinngemäß auf außerbetriebliche Arbeitsstätten anwendbar, so ist diese Vereinbarung entsprechend zu ergänzen oder gesondert zu regeln.
2. Teilnahmevoraussetzungen
Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig, die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
2.1 Geeignete Arbeitsaufgabe
Mitarbeiter, deren Arbeitsaufgabe ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihrer Wohnung zulässt oder die außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung wünschenswert ist, können sich aufgrund vorgenannter Grundsätze zur Teilnahme bereit erklären. Das Unternehmen kann sowohl zur Teilnahme anregen als auch aus betrieblichen oder aus wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen.
2.2 Personelle Einzelmaßnahmen
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung eines Mitarbeiters erfolgt aufgrund nachfolgender schriftlicher Vereinbarung des Unternehmens mit dem Mitarbeiter, wobei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates einzuhalten sind.
2.3 Schriftliche Vereinbarung
Die Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner Wohnung wird schriftlich mit dem Mitarbeiter vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden betrieblichen Vorschriften und auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Diese als Anlage beigefügte schriftliche Vereinbarung ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
2.4 Status der Mitarbeiter
Der individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status des festangestellten Mitarbeiters erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner Wohnung keine Änderung.
2.5 Änderungen des Arbeitsvertrages
Alle möglichen Änderungen des Arbeitsvertrages sind im Rahmen der Zusatzvereinbarung (siehe Anlage) aufgezählt. Darüber hinausgehende Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.
3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Die Gewährung von Entscheidungsspielräumen für Mitarbeiter mit einer (zusätzlichen) außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfordert hinsichtlich Auf- und Verteilung der Arbeitszeit und der damit verbundenen zeitabhängigen variablen Vergütungen klare Abgrenzungen. Die Zuständigkeit des Betriebsrates hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit bleibt unberührt.
3.1 Umfang der Arbeitszeit
Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils geltende Wochenarbeitszeit. Wird die jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten, so finden die Arbeitsruhebestimmungen auf selbstbestimmte Arbeitszeiten keine Anwendung. Der Empfang elektronischer Nachrichten, die außerhalb der vereinbarten betrieblichen Normalarbeitszeit gesendet werden, ist durch systemtechnische Maßnahmen zu verhindern. Das Bearbeiten und Versenden unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
3.2 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten
Die Arbeitszeit ist zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte aufzuteilen. Diese Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten wird bereits in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) festgelegt und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter im Ausnahmefall für maximal einen Monat ohne neue Vereinbarung abgeändert werden.
3.3 Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit
Die Verteilung der nach Ziffer 3.2 vorgesehenen außerbetrieblichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sowohl vom Unternehmen als auch von dem Mitarbeiter, in diesem Fall selbstgesteuert, vorgenommen werden. Ist ein gegenseitiges Einvernehmen darüber nicht herzustellen, so ist der Betriebsrat anzurufen.
3.3.1 Betriebsbestimmte Verteilung
Eine betriebsbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der Arbeitszeit an dem/diesen Tag/en dem Mitarbeiter von dem Vorgesetzten vorgegebenen oder von der Verfügbarkeit notwendiger, vom Unternehmen gestellter Arbeitsmittel bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit.
3.3.2 Selbstbestimmte Verteilung
Eine selbstbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter diese Verteilung auf die einzelnen Wochentage selbst entscheiden und vornehmen kann (Eigensteuerung).
3.4 Mehrarbeit und Überstunden
Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im Voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben davon unberührt.
3.5 Fahrzeiten
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein Mitarbeiter aufgefordert , während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden erstattet.
3.6 Urlaub und Krankheit
Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten.
3.7 Zeitabhängige variable Vergütungen
Die Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit durch den Mitarbeiter erfordert nachstehende Differenzierung.
3.7.1 Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge
Mehrarbeit nach Ziffer 3.4 wird entsprechend den bestehenden, gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen vergütet.
3.7.2 Sonstige zeitabhängige variable Vergütungen
Sonstige zeitabhängige variable Vergütungen werden nur dann entsprechend den bestehenden betrieblichen Regelungen vergütet, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten entsprechend Ziffer 3.3.1 betriebsbestimmt waren.
4. Zeiterfassung
Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein, wobei die Einschaltzeit nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann.
5. Arbeitsmittel
Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres hierzu ist in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) geregelt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem Mitarbeiter gestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet; siehe hierzu auch Ziffer 7.
6. Kontakt zum Betrieb
Der Kontakt der Mitarbeiter zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zum Unternehmen und ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf ergänzender Maßnahmen.
Abteilungsversammlungen
Mitarbeiter mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte können bei ihrem Vorgesetzten, wenn eine Abteilungsversammlung nicht bereits terminiert ist, eine solche für einen Tag, an dem sie betriebsbestimmt im Betrieb arbeiten werden, beantragen, wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z.B. längere betriebliche Abwesenheit) erforderlich erscheint. Bei der Terminierung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist an die betriebsbestimmte Arbeitszeit anzurechnen.
Betriebsinterne Medien
Mitarbeiter können selbst entscheiden, ob sie sich die betriebsinternen Medien an ihre betriebliche oder ihre außerbetriebliche Arbeitsstätte schicken lassen.
Personalprogramme
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Änderung erfährt.
7. Aufwandserstattungen
Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte bedingte Aufwände werden dem Mitarbeiter ggf. gegen Nachweis erstattet.
Raum und Energiebereitstellung
Für die Bereitstellung des Raumes sowie für Energie werden monatlich EUR xxxxx pauschal steuerpflichtig vergütet. Diese Pauschale wird jährlich überprüft. Macht ein Mitarbeiter einen höheren Aufwand geltend, so wird dieser in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erstattet.
Telefongebühren
Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Wo ein Zweitanschluss zweckmäßig ist, erstattet der Arbeitgeber die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen muss der Mitarbeiter die ausschließlich dienstliche Nutzung nachweisen, die Kosten dafür gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Fahrtkosten
Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Kann jedoch der Mitarbeiter nachweisen, dass aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte ihm betriebsbestimmt mehr Fahrtkosten entstehen, so werden diese Mehrfahrtkosten entsprechend den betrieblichen Regelungen erstattet.
Essensgeldzuschuss
Ein Anspruch auf Essensgeldzuschuss aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung entsteht nicht, da keine Mehraufwendungen und auch keine Haushaltsersparnis vorliegen.
8. Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat erhält eine jeweils aktuelle Liste aller Mitarbeiter, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen.
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Fall statt. In diesem Fall ist dem Mitarbeiter ein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
10. Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und endet am […] ohne Nachwirkung.
Anlage
Vereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in einer Mitarbeiterwohnung
zwischen der Firma
und
[…]
Vor- und Zunahme des Mitarbeiters Kst. Pers. Nr.
[…]
PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer
Telefon am Wohnort Nr […] / […] Vertragsstunden/Woche: […]
1. Grundlage
Grundlage dieser Vereinbarung ist die Betriebsvereinbarung über außerbetriebliche Arbeitsstätten (Nummer […], vom […]). Zudem finden die betrieblichen Regelungen unverändert ggf. sinngemäß Anwendung, sofern in der Betriebsvereinbarung oder dieser Vereinbarung ausdrücklich nichts anderes geregelt ist.
Der Zutritt von Unternehmens- oder Arbeitnehmervertretern in die Wohnung eines Mitarbeiters bedarf deren Zustimmung.
2. Auf- und Verteilung der Arbeitszeit
Entsprechend den Ziffern 3.2 und 3.3 der Betriebsvereinbarung wird vereinbart, dass von der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit folgende Zeiten betriebsbestimmt auf die Arbeitsstätten und auf die Wochentage verteilt werden:
Wochentag | betriebl. Arbeitsstätte von, bis, Std. |
außerbetriebl. Arbeitsstätte von, bis, Std. |
Arbeitszeit |
---|---|---|---|
Montag | |||
Dienstag | |||
Mittwoch | |||
Donnerstag | |||
Freitag | |||
Samstag | |||
Sonntag | |||
SUMMEN |