Betriebsvereinbarung zum Thema Einsatz von Laptops im Außendienst

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Präambel

Um einen schnelleren Informationsfluss zwischen den Mitarbeitern des Außendienstes und dem Innendienst zu gewährleisten, hat die Geschäftsleitung beschlossen, den Außendienst mit tragbaren Computern – Laptops – auszustatten. Durch Verbindung dieser Laptops über Modem mit dem Computernetz in der Verwaltung, können nunmehr die Außendienstmitarbeiter unmittelbar Daten über Computer abrufen und die beim Kunden aufgenommenen Daten unmittelbar an den Innendienst weitergeben.

In Ergänzung zu der im Betrieb bestehenden Rahmenbetriebsvereinbarung EDV wird folgende Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Laptops im Rahmen des Außendienstes geschlossen, um dem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen und soziale Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter zu vermeiden.

1. Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für sämtliche Arbeitnehmer, die unmittelbar oder mittelbar von der Einführung von Laptops im Außendienst betroffen sind. Für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG entfaltet diese Betriebsvereinbarung keinerlei Wirkung.
  2. In örtlicher Hinsicht gilt diese Betriebsvereinbarung für den Innendienst des Betriebs in [...] und den dem Betrieb in [...] zugeordneten Außendienstmitarbeitern.
  3. In sachlicher Hinsicht regelt diese Betriebsvereinbarung den Einsatz von Laptops im Außendienst.

2. Art und Umfang der eingesetzten Hardware

Für jeden Außendienstmitarbeiter wird ein Laptop angeschafft. Die Geräte sind in der als Anlage 1 beigefügten Liste den Mitarbeitern zugeordnet.

Die als Anlage 2 beigefügte Dokumentation beschreibt die technische Ausstattung der angeschafften Laptops. Ein Austausch eines Geräts, der mit einer Änderung der technischen Ausstattung verbunden ist, bedarf zuvor der Zustimmung des Betriebsrats.

Jedes einzelne Gerät verfügt über ein Modem, um die Daten unmittelbar in das zentrale Netzwerk des Betriebs überspielen zu können und um Daten aus dem zentralen Netzwerk abrufen zu können.

3. Art und Umfang der eingesetzten Software

Auf den Laptops dürfen nur die in der Anlage 3 aufgenommenen Programme aufgespielt werden. Die Erweiterung der Software oder eine Änderung der vorhandenen Software bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Es ist jedem Mitarbeiter untersagt, private Programme auf das Laptop aufzuspielen.

4. Softwarekontrolle

Quartalsweise wird ein Bestandsverzeichnis bezüglich der auf dem jeweiligen Laptop befindlichen Software und der hier vorhandenen Daten erstellt. Der Betriebsrat kann jederzeit einen Ausdruck dieses Bestandsverzeichnisses verlangen.

Das Bestandsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Inhaltsverzeichnis der Programme sowie eine Beschreibung der einzelnen Funktionen;
  • Darstellung der Programmschnittstellen;
  • Verzeichnis der Beschäftigten und der ihnen zugeordneten Funktionen und Programme;
  • Verzeichnis der vorhandenen Dateien.

5. Zugriffsberechtigung

Die in der Rahmenbetriebsvereinbarung enthaltene Zugriffsregelung wird entsprechend der beigefügten Anlage 4 ergänzt.

Die Außendienstmitarbeiter sind nur berechtigt, auf die in der Anlage 5 aufgeführten Dateien zurückzugreifen.

6. Datenschutz

Der Einsatz eines Laptops ist nur dann zulässig, wenn folgende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden:

  • Der Zugriff auf die Programme des Laptops muss durch ein individuelles, von dem jeweiligen Mitarbeiter selbst festzulegendes Passwort geschützt werden. Die Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerks muss entsprechend der Rahmenbetriebsvereinbarung reglementiert werden.
  • Es ist täglich eine Datensicherung mithilfe einer Sicherungssoftware durchzuführen.
  • Daten, die gelöscht werden sollen, müssen derart gelöscht werden, dass eine Wiedergewinnung ausgeschlossen ist.
  • Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds den Laptop zur Überprüfung der dort vorhandenen Daten einschließlich der zuletzt erstellten Sicherungskopien vorzulegen.

7. Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Weder das Laptop noch die dort aufgespielten Programme werden zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter herangezogen.

Daten, die vom Mitarbeiter eingegeben werden oder die vom Programm selbstständig erstellt werden, dürfen ebenfalls nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle herangezogen werden.

8. Personelle Auswirkungen

Der Einsatz von Laptops darf weder unmittelbar noch mittelbar zum Abbau von Arbeitsplätzen im Innen- oder Außendienst führen.

9. Schulung

Vor Einsatz der Laptops sind die hiervon betroffenen Mitarbeiter umfassend zu schulen. Die Schulung hat während der Arbeitszeit dergestalt zu erfolgen, dass den Mitarbeitern keine finanziellen Einbußen entstehen.

Im Rahmen der Schulung muss gewährleistet sein, dass hier sowohl die rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten (Darstellung des Datenschutzgesetzes etc.) wie auch die Handhabung der Hard- und Software erfolgt.

Die Schulung muss neben der theoretischen auch die praktische Handhabung der von den Mitarbeitern zu benutzenden Programme umfassen. Es ist sicherzustellen, dass jedem Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich mit den neuen Arbeitsmitteln vertraut zu machen.

10. Schlussbestimmungen

Die vorliegende Betriebsvereinbarung ergänzt die im Betrieb bestehende Rahmenbetriebsvereinbarung vom […].

Die in der hiesigen Betriebsvereinbarung aufgeführten Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Eine Änderung oder Ergänzung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Diese Betriebsvereinbarung tritt am […] in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Eine erstmalige Kündigung ist zum […] möglich.

Die Kündigung der Betriebsvereinbarung bedarf ebenso wie eventuelle Ergänzungen oder sonstige Änderungen der Schriftform.

Im Falle einer Kündigung gilt diese Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung weiter.