Betriebsvereinbarung zum Thema EDV-Rahmenvereinbarung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

1. Zweckbestimmung

Zweck dieser Vereinbarung ist, sicherzustellen, dass

  • der Betriebsrat und die betroffenen Beschäftigten sich konstruktiv und qualifiziert an den Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen beteiligen können;
  • die durch Informationstechnik unterstützte und beeinflusste Arbeit menschengerecht gestaltet wird; das heißt vor allem, dass EDV-Systeme als Werkzeuge zur Unterstützung menschlicher Arbeit gestaltet und eingesetzt werden, statt den Einfluss des Menschen auf seine Arbeit zu verringern;
  • der Schutz der Beschäftigten vor unzulässiger und unnötiger Nutzung der über sie erfassten und gespeicherten Daten Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen hat.

2. Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Planung und Einführung neuer, sowie die Änderung und teilweise auch die Anwendung bestehender informationstechnischer Systeme, soweit sie zu einer personen- oder personengruppenbezogenen Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden können oder zu einer nicht unwesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsinhalte führen.

3. Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

  1. Bei allen Maßnahmen nach Ziff. 2 ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und in die Planung einzubeziehen. Die Information über ein konkretes Vorhaben hat mindestens zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem sich der Arbeitgeber intern und Dritten gegenüber noch nicht zu Grundsätzen und technischen Details festgelegt hat. Lösungsalternativen im Interesse der Beschäftigten müssen noch ausgearbeitet und in den Entscheidungsprozess wirksam eingebracht werden können.
  2. Die dem Betriebsrat zu übergebenden Unterlagen müssen in allgemeinverständlicher Form mindestens folgende Informationen enthalten:
    • Mit dem System verbundene wirtschaftliche, technische und personelle Zielsetzungen;
    • Art, Umfang und Einsatzort des Systems, einschließlich geplanter Vernetzungen mit anderen vorhandenen oder geplanten Systemen;
    • Kosten-Nutzen-Schätzungen, wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen;
    • Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalte, Arbeitsbelastungen und Qualifikationsanforderungen;
    • beabsichtigte oder vermutete Veränderungen in der Personalstruktur, Personalmaßnahmen und Qualifizierungsmaßnahmen;
    • komplette und aktuelle Darstellung der beabsichtigten organisatorischen und zeitlichen Projektabwicklung;
    • Information über in Betracht gezogene aber verworfene Alternativen zum geplanten System.
    Auf Anforderung sind dem Betriebsrat alle gewünschten weiteren System- oder Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber findet halbjährlich ein Gespräch statt, auf dem die langfristige Planung zur weiteren Entwicklung der Informationstechnik im Unternehmen vorgestellt und besprochen wird. Dem Betriebsrat werden zur Vorbereitung mindestens vier Wochen vor dem Gesprächstermin Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen hervorgeht, welche Projekte zur Zeit in der Entwicklung oder Planung sind, auf welchem Stand sie sich befinden und für welchen Zeitpunkt eine Inbetriebnahme vorgesehen ist.
  4. Vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder haben jederzeit Zugang zu allen informationstechnischen Geräten und Systemen. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, ihnen gegenüber Auskünfte und Einblicke in die Arbeit der Systeme zu geben. Schriftliche Unterlagen wie Protokolle können eingesehen werden, verschlüsselte oder unverständliche Inhalte werden erläutert.

4. Gemeinsamer EDV-Ausschuss

Es wird ein gemeinsamer EDV-Ausschuss gebildet, in dem zu gleichen Teilen Vertreter des Betriebsrats und des Arbeitgebers vertreten sind (z.B. 3 und 3). Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird unter Mitteilung der Tagesordnung zu jeder Sitzung eingeladen.

Der EDV-Ausschuss tritt zweimal jährlich zusammen, auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers auch zwischenzeitlich und zwar mindestens innerhalb 14 Tagen nach Antragstellung. Alle von beiden Seiten genannten Themen werden auf die Tagesordnung genommen. Im Vorsitz wechseln sich beide Parteien ab.

Zu den Aufgaben des EDV-Ausschusses gehört die Beratung der langfristigen EDV-Planung (3.3) und die Besprechung technischer Details laufender EDV-Projekte und EDV-Vereinbarungen, soweit der EDV-Ausschuss dazu von Betriebsrat und Arbeitgeber beauftragt wurde.

5. Beteiligung an Projektgruppen

Der Betriebsrat hat das Recht, mit bis zu zwei Vertretern in Projektgruppen u.ä. kontinuierlich mitzuarbeiten. Die Vertreter des Betriebsrats sind in jeder Hinsicht den regulären Projektgruppenmitgliedern gleichgestellt (Einladungen, Information, Beratung).

Der Betriebsrat kann Betriebsratsmitglieder aber auch qualifizierte Beschäftigte seines Vertrauens als Vertreter benennen.

Der Arbeitgeber hat in jedem Falle eine Freistellung von der Berufsarbeit sicherzustellen.

6. Beteiligung der Beschäftigten

  1. Die von informationstechnisch begründeten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten werden über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig und umfassend informiert - vor allem über Ziel, Umfang und Art der geplanten Maßnahme, über die organisatorische und zeitliche Abwicklung und die Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Arbeitsinhalte, Arbeitsbelastungen und Qualifikationsanforderungen.
  2. Die betroffenen Beschäftigten sollen in die Projektentwicklung aktiv einbezogen werden. Auf speziell dafür während der Arbeitszeit einberufenen Treffen ist ihnen - unter Beteiligung des Betriebsrats - die Möglichkeit zu geben, eigene Vorstellungen und Wünsche zur Systemgestaltung zu entwickeln. Diese sind in den Projektgruppen zu berücksichtigen. Über Ergebnisse und Beschlüsse sind die betroffenen Beschäftigten laufend zu informieren.
  3. In alle Projektgruppen sind auch Beschäftigte (mindestens zwei) aus den betroffenen Bereichen als reguläre Projektgruppenmitglieder zu entsenden.

7. Qualifizierung und Betreuung

  1. Alle mit und an informationstechnischen Systemen arbeitenden Beschäftigten sind ihrer Aufgabe entsprechend zu schulen. Dafür wird jeweils systembezogen ein Qualifizierungskonzept entwickelt, das mit dem Betriebsrat abzustimmen ist. Dazu müssen mindestens gehören:
    • Grundlagen der Informationstechnik
    • Grundsätze ergonomischer Bildschirmarbeitsplätze
    • Grundlagen des eingesetzten Betriebssystems
    • Arbeitsweise und Wirkung der benutzten Software
    • Grundlagen zu Datenschutz und Datensicherheit
    • Übersicht über einschlägige Betriebsvereinbarungen
  2. Hard- und Software der informationstechnischen Systeme werden durch einen Benutzerservice betreut. Es ist sicherzustellen, dass vor allem für die an Personal Computern arbeitenden Beschäftigten jederzeit ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.

8. Datenschutz und Personaldatenverarbeitung

  1. Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten dürfen nicht zum Zweck einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle herangezogen werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  2. Grundsätzlich werden Personaldaten nur in einem für den ordnungsgemäßen Betrieb unumgänglichen Maße erfasst und verarbeitet. Details werden in speziellen Vereinbarungen geregelt.
  3. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist verantwortlich für ein in Abstimmung mit dem Betriebsrat zu erarbeitendes Datenschutzkonzept.
  4. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch den Arbeitgeber berufen.

9. Bestandsaufnahme und Dokumentation

Über den derzeitigen Bestand der in Betrieb befindlichen informationstechnischen Systeme ist der Rahmenvereinbarung ein Bestandsverzeichnis als Bestandteil der Vereinbarung beigefügt. Das Verzeichnis besteht aus:

  • einer Darstellung der Systemkonfigurationen (Hardware und Vernetzung);
  • einem Verzeichnis der eingesetzten Betriebssysteme und der systemnahen Hilfs- und Unterstützungsprogramme (Tools und Utilities);
  • einer Aufstellung der eingesetzten Softwarepakete (mit je einer kurzen und allgemeinverständlichen Funktionsbeschreibung);
  • einem Verzeichnis aller Programmschnittstellen (Verbindungen zwischen Programmen).

Dem Betriebsrat ist ein aktualisiertes Bestandsverzeichnis auf Anforderung innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung zu stellen.

10. Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und anderer EDV-Rahmen- und -Einzelvereinbarungen ergeben, werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.