Betriebsvereinbarung zum Thema CAD (2. Vorschlag)

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vereinbart:

  1. Mit Hilfe des CAD-Systems sollen Zeichnungen erstellt, aktualisiert und archiviert werden.
  2. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass das CAD-System zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu nutzen ist. Durch die zu erwartende Rationalisierung sollen Leistungsüberforderungen vermieden und dadurch die Arbeit humaner und sozialer gestaltet werden.
  3. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die in Zukunft mit dem System arbeiten sollen.
  4. Das CAD-System wird unter den Betriebssystemen auf folgenden Rechnern eingesetzt: […]. Hard- und Software-Konfiguration ergeben sich aus den Anlagen 1-5, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
    • Anlage 1: Konfigurationsdiagramm
    • Anlage 2: Standorte
    • Anlage 3: Verzeichnis der Hardware
    • Anlage 4: Verzeichnis der Software
    • Anlage 5: Schnittstellenverzeichnis
  5. Änderungen, die die Hard- oder Software betreffen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Dagegen reicht die Unterrichtung des Betriebsrates aus, wenn es sich lediglich um eine andere Version der Software handelt, die im Rahmen der Wartung installiert wird.
  6. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen binnen […] Tagen ein aktuelles Bestandsverzeichnis zu überreichen.
  7. In Zukunft wird jedem Beschäftigten, der mit Konstruktionsaufgaben beschäftigt ist, die Möglichkeit eingeräumt, mit dem CAD-System zu arbeiten.
  8. In den Abteilungen, in denen Konstruktionsaufgaben durchgeführt werden, wird eine kooperative Teamarbeit eingeführt. Die anfallenden Tätigkeiten sind so zu verteilen, dass die jeweilige Arbeitsgruppe ihre Arbeitsaufgaben ganzheitlich bearbeiten kann. Dies ist dadurch zu verwirklichen, dass auf jedes Mitglied ebenfalls ganzheitlich Arbeitspakete übertragen werden. Trotz der Einführung von CAD sollen möglichst viele Arbeitsinhalte und Qualifikationen bei dem Einzelnen bleiben und die Arbeit durch neue Tätigkeitsbilder und Zuständigkeiten angereichert werden.
  9. Es ist auch für den Fall der Erweiterung des CAD-Einsatzes nicht geplant, reine CAD-Arbeitsplätze einzurichten.
  10. Bezüglich der Qualifikation und Verdienstsicherung gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom […].
  11. Die Dateiverwaltung wird so organisiert, dass die Möglichkeit besteht, mitarbeiterspezifische Dateien etc. zu speichern. Die Zugriffsberechtigungen werden im Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat festgelegt.
  12. An- und Abmeldungen einzelner Benutzer werden nur für die Funktionssicherung und höchstens für […] Stunden gespeichert. Die Zeiten werden insbesondere nicht mit der Art und Menge der erstellten Zeichnungen in Verbindung gebracht. Das Protokoll ist dem Betriebsrat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  13. Darüber hinaus werden mit Ausnahme der Namensnennung auf den Zeichnungen keine personenbezogenen Daten erfasst.
  14. Soweit das CAD-System mit anderen EDV-gestützten Systemen in Verbindung gebracht werden soll, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.
  15. Die reine Bildschirmtätigkeit darf höchstens […] % der täglichen Arbeitszeit betragen. Nach […] Stunden ununterbrochener Arbeit am Bildschirm ist dem Mitarbeiter eine Erholungszeit von […] Minuten einzuräumen.
  16. Die Geschäftsleitung wird in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein Weiterbildungskonzept erarbeiten, das Art, Dauer und Inhalt der Maßnahmen festlegt. Jedem Beschäftigten, der von der Einführung des CAD-System betroffen ist, kann bei Bedarf die Möglichkeit zu einer qualifizierten CAD-Schulung eingeräumt werden. Die Weiterbildung erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit. Es bestehen auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rückzahlungsverpflichtungen.
  17. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Weiterbildungsmaßnahmen entscheiden Geschäftsleitung und Betriebsrat gemeinsam.
  18. Alle Mitarbeiter werden durch den Betriebsrat vor Aufnahme der Bildschirmarbeit über mögliche Gefährdungen informiert und auf ihr Sehvermögen bzw. die sonstige Tauglichkeit für einen Bildschirmarbeitsplatz durch einen Arzt ihrer Wahl untersucht.
  19. Die Untersuchungen des Sehvermögens finden in der Zukunft einmal im Kalenderjahr statt.
  20. Alle Untersuchungen werden unter Fortzahlung der Vergütung während der Arbeitszeit durchgeführt. Sofern die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber für die Untersuchung und eventuell verordnete Sehhilfen aufzukommen.
  21. Den Beschäftigten, die aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen nicht an einem CAD-Arbeitsplatz arbeiten können, wird – soweit vorhanden – ein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten.
  22. Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass ihm Unterlagen über Hard- und Software sowie das Betriebsprotokoll ausgehändigt werden. Ihm ist jederzeit Zugang zu den betreffenden Rechnern und Einsichtnahme in die Betriebssystem-Ablaufsteuerung zu gewähren.
  23. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet die Einigungsstelle.
  24. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.