Betriebsvereinbarung zum Thema CAD

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird nachfolgende Betriebsvereinbarung als Bestandteil der Rahmenvereinbarung […] über die Einführung und den Einsatz eines CAD-Systems abgeschlossen.

1 Einsatzzweck und Ziele:

  1. Das CAD-System wird für die Erstellung, Aktualisierung und Archivierung von Zeichnungen eingesetzt.
  2. Unternehmensleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass das CAD-System zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen unter Ausnutzung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen ist. Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen darf im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung nicht eintreten. Der eintretende Rationalisierungseffekt ist für die Vermeidung von Leistungsüberforderungen, für die Höherqualifikation und insgesamt für die humane und soziale Gestaltung der Arbeit zu nutzen.
  3. Es gilt der Grundsatz, dass das CAD-System als Instrument zur Unterstützung der menschlichen Arbeit auszulegen ist, nicht aber der Mensch als Systembediener des CAD-Systems eingesetzt wird.

2 Geltungsbereich:

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle von CAD betroffenen Arbeitnehmer der Firma […] einschließlich der Auszubildenden, soweit ausdrücklich erwähnt auch für Mitarbeiter, die mit anderen Systemen arbeiten.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Einsatz des CAD-Systems in der Firma […] sowie weiteren Systemen, soweit ausdrücklich erwähnt.
  3. Ein Einsatz des CAD-Systems für andere Zwecke und die direkte oder indirekte Anbindung an andere EDV-Systeme unterliegt den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.

3 CAD-System:

  1. Eingesetzt wird ein CAD-System der auf nachstehend aufgelisteten Rechnern unter den Betriebssystemen. Die Hardware- und Software-Konfiguration des CAD-Systems ist in den Anlagen 1 - 5 festgelegt, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind:
    • Anlage 1: Konfigurationsdiagramm
    • Anlage 2: Geräteaufstellungsplan/Aufstellungsort
    • Anlage 3: Hardwareverzeichnis
    • Anlage 4: Softwareverzeichnis
    • Anlage 5: Schnittstellenverzeichnis
  2. Änderungen oder Erweiterungen der Hardware oder der Software laut Anlagen 1 - 5 unterliegen den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung. Handelt es sich lediglich um eine andere Version/Revision/Release der Software, die im Rahmen der Software-Wartung installiert wird, wird der Betriebsrat unterrichtet.
    Dem Betriebsrat ist auf Anforderung innerhalb von 10 Tagen ein jeweils aktualisiertes Bestandsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

4 Arbeitsorganisation:

  1. Mittelfristig wird jedem Beschäftigten der Konstruktion in den Abteilungen […] die Möglichkeit zur Arbeit mit dem CAD-System geboten.
  2. Die Abteilungen bleiben in ihren Zuständigkeiten erhalten. Innerhalb dieser Zuständigkeiten wird durch kooperative Arbeitsformen Teamarbeit herbeigeführt. Die Absprache über die Verteilung und Bearbeitung ganzheitlicher Arbeitsaufgaben erfolgt im Rahmen des Teams. Alle arbeitsorganisatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Teams orientieren sich an der weitgehenden Aufhebung vorhandener Arbeitsteilung und an der Verhinderung derselben.
  3. Die anfallenden Tätigkeiten sind in der jeweiligen Abteilung so zu verteilen, dass die jeweilige Arbeitsgruppe ihr zugewiesene Arbeitsaufgaben ganzheitlich bearbeiten kann, wobei auf jeden Einzelnen ganzheitlich Arbeitspakete übertragen werden müssen. Die Arbeitsverteilung bei CAD hat so zu erfolgen, dass ein Höchstmaß an Arbeitsinhalten und Qualifikationen beim Einzelnen verbleibt. Die Tätigkeiten werden nicht weiter in Spezialfunktionen aufgeteilt. Vielmehr ist durch den Zuwachs von neuen Tätigkeitselementen die Tätigkeit anzureichern, wobei die Tätigkeitsbilder und Arbeitszuständigkeiten offengelegt werden.
  4. Auch bei einer evtl. Erweiterung des CAD-Systems werden für einzelne Beschäftigte keine reinen CAD-Arbeitsplätze eingerichtet.

5 Arbeitsplätze, Qualifikation und Verdienstsicherung:

Es gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.

6 Rechnerbetriebsorganisation:

  1. Mit Hilfe des Betriebssystems wird die Dateiverwaltung so organisiert, dass über eine Zugriffshierarchie die Möglichkeit individueller Dateien, Makros etc. gegeben ist. Diese Maßnahme soll der Entwicklung und dem Erhalt mitarbeiterspezifischer Zeichen- und Konstruktionsstile dienen. Der Vergabemodus für Zugriffsberechtigungen wird flexibel einvernehmlich zwischen BR und GL geregelt.
  2. An- und Abmeldungen einzelner Benutzer werden, nur soweit für die Funktionssicherung des Systems erforderlich, erfasst. Eine Speicherung dieser Daten über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden erfolgt nicht. Dieses Protokoll wird nur im Bedarfsfall und mit Zustimmung des Betriebsrates ausgegeben. Es ist dem Betriebsrat in diesem Fall auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. Außer den An- und Abmeldezeiten werden keine weiteren personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten erfasst, soweit sie über die Namensnennung auf den Zeichnungen hinausgehen.
  4. Über die Grobterminierung hinaus werden keine Zeiten vorgegeben. Die An- und Abmeldezeiten werden insbesondere nicht mit Art und Menge der erstellten Zeichnungen in Verbindung gebracht.
  5. Zeitliche und mengenmäßige Erkenntnisse, die das System liefern könnte, werden nicht für Vorgaben, Richtwerte, Leistungsbestimmungen o. a. herangezogen.
  6. Ein über diese Regelung hinausgehendes Job Accounting wird nicht eingesetzt.

7 Kopplung, Schnittstellen:

Jedwede Kopplung mit anderen EDV-gestützten Systemen unterliegt den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.

8 Arbeitszeit:

Folgender Rahmen soll für die CAD-Workstations und deren Arbeitsplätze gelten:

Begrenzung der reinen (interaktiven) Bildschirmtätigkeit auf maximal 50 % der täglichen Arbeitszeit, nach 2 Stunden ununterbrochener Tätigkeit an einem Bildschirm wird eine Erholzeit gewährt (10 Minuten),wird Schichtarbeit an CAD-Arbeitsplätzen eingeführt, so ist gem. 87 mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung abzuschließen.

9 Weiterbildungsmaßnahmen:

  1. Zur systematischen Vorbereitung auf die neue Tätigkeit wird mit dem Betriebsrat ein methodisches Weiterbildungskonzept vereinbart. Das Weiterbildungskonzept legt die Maßnahme nach Art, Dauer, Inhalt, Methoden und Anzahl der betroffenen Personen fest (s. Anlage 6 als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung).
  2. Bei Bedarf oder auf Antrag kann jedem Beschäftigten in den Gruppen, in denen CAD zur Anwendung kommt, die Möglichkeit zu einer qualifizierten CAD-Aus- und Weiterbildung gewährt werden. Die Bildungsmaßnahmen werden während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge durchgeführt und sind für die Beschäftigten kostenlos sowie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rückerstattungspflichtig.

    Entstehen Streitigkeiten darüber, welcher Arbeitnehmer an einer Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen soll, oder darüber, ob der Antrag eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, entscheidet der DV-Ausschuss gemäß Rahmenvereinbarung.

  3. Die Weiterbildung darf nicht in einer bloßen Unterweisung bestehen, sondern muss eine quantitativ und qualitativ ausreichende Vermittlung von Kenntnissen anhand ausreichender Unterlagen zum Inhalt haben. Sie muss sich auf die umfassende Kenntnis und Beherrschung der Möglichkeiten des CAD-Systems sowie der vor- und nachgelagerten Arbeitsbereiche erstrecken. Die Weiterbildung muss aus einer Vermittlung einer sinnvollen Kombination von praktischen und theoretischen Kenntnissen durch qualifizierte Ausbilder bestehen.
  4. Durch die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass jeder am CAD-System Beschäftigte die Möglichkeit hat, seine berufliche Qualifikation zu erhalten und der technischen Entwicklung anzupassen. Dazu gehören insbesondere Fachliteratur und Besuch von Fachtagungen.
  5. Über weitere Planungen und vorgesehene Ausbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem CAD-System werden die Beschäftigten rechtzeitig und umfassend durch die GL informiert.

10 Ärztliche Untersuchungen:

Für alle bei der Firma […] vorhandenen bzw. einzurichtenden CAD-Arbeitsplätze gilt folgende Regelung:

  1. Um ein selbstverantwortliches Verhalten zu unterstützen, werden alle Mitarbeiter vor Aufnahme von Bildschirmarbeit (auch rückwirkend) über mögliche Gefährdungen durch Bildschirmarbeit seitens des örtlichen Betriebsrats informiert.
  2. Bei Arbeitnehmern, die an CAD-Arbeitsplätzen arbeiten bzw. in Zukunft arbeiten sollen, ist vor Aufnahme der Tätigkeit das Sehvermögen und die sonstige Tauglichkeit zur Bildschirmarbeit durch einen Arzt ihrer Wahl zu überprüfen.
  3. Nachuntersuchungen bzgl. des Sehvermögens finden einmal im Kalenderjahrstatt.
  4. Die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit bei Entgeltfortzahlung statt.
  5. Die Kosten der Untersuchungen, die nicht von einer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger übernommen werden, trägt der Arbeitgeber in Höhe des für Krankenkassen üblichen Rahmens. Das Gleiche gilt für ärztlich verordnete Sehhilfen, die für eine Bildschirmarbeit erforderlich sind.
  6. Die Beschäftigung von Schwangeren an CAD-Arbeitsplätzen ist untersagt.
  7. Das Unternehmen nutzt vorhandene Möglichkeiten, den Mitarbeitern, die aus wichtigem Gründen (gemeint sind z.B. ältere Arbeitnehmer oder gesundheitliche Gründe) nicht an CAD-Arbeitsplätzen arbeiten können, einen anderen, gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz bei gleichem Gehalt anzubieten. Dem Arbeitnehmer wird eine angemessene Einarbeitung in die neue Funktion gewährt. Bei Streitigkeiten, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der DV-Ausschuss gem. Rahmenvereinbarung.

11 Spezielle Rechte des Betriebsrates:

  1. Unterlagen über die Software, die Hardware und, soweit ausgedruckt oder abgespeichert, das Betriebsprotokoll des Rechners werden dem Betriebsrat jederzeit auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
  2. Der Betriebsrat hat das Recht auf jederzeitigen Zugang zum Rechner und Einsichtnahme in die Betriebssystem-Ablaufsteuerung.

12 Schlussbestimmungen:

  1. Über Streitigkeiten bei Anwendung dieser Betriebsvereinbarung entscheidet die Einigungsstelle gem. der Rahmenbetriebsvereinbarung.
  2. Die vorstehende Betriebsvereinbarung tritt am […] in Kraft. Sie kann frühestens zum […] mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.