Betriebsvereinbarung zum Thema dauerhafte Einigungsstelle

Freiwillige Betriebsvereinbarung

zwischen

Muster GmbH, vertreten zur die Geschäftsführung

- nachfolgend auch „Arbeitgeber“ –

und

dem Betriebsrat der GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Herrn Mustermann

Vorbemerkung:

Zwischen den Vertragsparteien besteht bereits eine Betriebsvereinbarung zum Thema Dienstplangestaltung. In dieser ist das Verfahren zur Genehmigung der monatlichen Dienstpläne durch den Betriebsrat geregelt. Um die bereits vorliegende Betriebsvereinbarung zu ergänzen, haben sich die Vertragsparteien auf Folgendes geeinigt:

  1. Unter dem Vorsitz des Richters am ArbG Herrn … wird eine ständige Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern errichtet. Beide Parteien sind darüber hinaus berechtigt, eine weitere Person hinzuziehen. Dieser kommt jedoch keinerlei Stimmrecht zu.
  2. Die Einigungsstelle entscheidet ausschließlich über den strittigen Dienstplan.
  3. Spätestens mit Ablauf einer 5-Tages-Frist, haben die Betriebsparteien für die innerbetriebliche Einigung ihre Beisitzer für die ständige Einigungsstelle namentlich zu benennen, woraufhin der Arbeitgeber diese unverzüglich einzuberufen hat. Kann die Einigungsstelle bis spätestens zwei Tage vor in Kraft treten des neuen Dienstplans keine Entscheidung fällen, ist dieser zunächst wirksam. Der vom Betriebsrat genehmigte Dienstplan ist insoweit, dass er auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht, unverzüglich an die Belegschaft weiterzuleiten.
  4. Diese freiwillige Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

München, den

_________________________

GmbH, Betriebsrat München