Betriebsvereinbarung zum Thema Verbesserungsvorschläge – Prämierung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Nr. 12 BetrVG vereinbart:

  1. Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung für alle Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und derjenigen, die für die Bearbeitung des betrieblichen Vorschlagswesens verantwortlich sind.
  2. Der Ausschuss, der für die Bewertung und Prämierung von Verbesserungsvorschlägen zuständig ist (kurz: Bewertungsausschuss) setzt sich zusammen aus jeweils […] Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
  3. Der Vorsitz im Ausschuss wechselt jedes Kalenderhalbjahr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Im 1. Halbjahr wird ein Arbeitgebervertreter den Vorsitz haben.
  4. Der Ausschuss wird sich eine eigene Geschäftsordnung geben und das Verfahren zur Behandlung von Verbesserungsvorschlägen festlegen.
  5. Alle Verbesserungsvorschläge, die von dem Bewertungsausschuss für brauchbar gehalten werden, werden honoriert.
  6. Vorschläge, die nicht realisiert werden können, werden mit einem Anerkennungsschreiben und einer Geld- oder Sachprämie belohnt, die mindestens […] wert sein muss. Verwertbare Verbesserungsvorschläge werden mindestens mit […] honoriert.
  7. Die Höhe der Prämie wird allein danach berechnet, wie hoch die Einsparungen z. B. an Material oder Lohn für die Dauer einer […] Monate dauernden Nutzungszeit sind. Von der errechneten Summe erhält der Arbeitnehmer, der den Vorschlag eingereicht hat, […] % bzw. zunächst einen Abschlag, wenn der Nutzen sich nicht sofort ermitteln lässt.
  8. Nach Ablauf der ersten […] Monate wird der Vorschlag nochmals geprüft. Fällt der Nutzen dann höher aus als zunächst berechnet, erhält der betreffende Mitarbeiter eine Nachzahlung. Dies gilt auch, wenn zu erwarten, dass der Verbesserungsvorschlag für einen weiteren Zeitraum Anwendung findet.
  9. Lässt sich der Nutzen nicht berechnen, wird die Höhe der Prämie durch den Bewertungsausschuss festgelegt. Dabei hat er zu berücksichtigen, welche Bedeutung dem Vorschlag zukommt. Mit Hilfe einer Skala von […] bis […] ist zu beurteilen, ob es sich um eine einfache oder besonders wertvolle/kreative Neuerung handelt.
  10. Bei der Einordnung des Verbesserungsvorschlages ist zu prüfen, ob
    • leichte oder schwerwiegende Mängel beseitigt werden,
    • es sich um die Vermeidung/Behebung von Unfallgefahren handelt,
    • diese Mängel im Unternehmen bereits bekannt waren und
    • der Verbesserungsvorschlag neue Verfahren oder Produkte beinhaltet.
  11. Einfluss auf die Bedeutung des Vorschlags haben auch folgende Faktoren:
    • Umfang der Anwendung (einmalig, klein – sehr groß, unternehmensweit)
    • Dauer der Anwendung (12, 24 Monate oder mehr)
    • Dringlichkeit der Umsetzung (insbesondere bei Vorschlägen zur Arbeitssicherheit)
    • Grad der Ausführbarkeit (sofort durchführbar, änderungsbedürftig)
  12. Geschäftsleitung und Betriebsrat erklären übereinstimmend, dass sich die Tatsache, dass es sich um Vorschläge auf dem Gebiet des Unfallschutzes oder der Arbeitssicherheit handelt, positiv auf die Höhe der Prämie auswirken muss.
  13. Stellt sich heraus, dass ein Vorschlag zu Einsparungen auch in anderen Bereichen führt, ist eine Folgeprämie festzusetzen und auszuzahlen.
  14. Könnte der Verbesserungsvorschlag nach Meinung des Bewertungsausschusses auch eine Arbeitnehmererfindung darstellen, ist der Vorschlag der zuständigen Patentabteilung zuzuleiten. Der Arbeitnehmer ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
  15. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.