Betriebsvereinbarung zum Thema Beschwerdeordnung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 86 BetrVG vereinbart:

  1. Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Beschäftigte das Recht, sich beim Betriebsrat zu beschweren, wenn er sich in irgendeiner Form beeinträchtigt fühlt.
  2. Dem Mitarbeiter dürfen keine Nachteile dadurch entstehen, dass er eine Beschwerde einreicht.
  3. Der Betroffene hat 2 Möglichkeiten: Er kann die Beschwerde an den Arbeitgeber oder an den Betriebsrat richten.
    Die Beschwerde kann sowohl in mündlicher wie in schriftlicher Form vorgebracht werden.
    Eingelegt werden muss die Beschwerde binnen einer Frist von […] Wochen nach dem Eintritt des Beschwerde-Ereignisses.
  4. Für die Beschwerde an den Arbeitgeber gilt:
    Die Beschwerde muss dem direkten Vorgesetzten vorgetragen werden.
    Richtet sich die Beschwerde gegen den direkten Vorgesetzten, ist sie an den nächsthöheren Vorgesetzten zu richten.
    Der angerufene Vorgesetzte ist verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Behandlung der Beschwerde zu informieren und ihr abzuhelfen, soweit er die Beschwerde für berechtigt hält.
    Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, kann sich der Betroffene an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Dieser hat den direkten Vorgesetzten zu informieren.
    Der Beschwerdeführer kann zur Unterstützung und Vermittlung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
  5. Wendet sich der Betroffene an den Betriebsrat, ist folgendes zu beachten:
    Die Beschwerde kann an jedes Betriebsratsmitglied gerichtet werden.
    Der Betriebsratsvorsitzende bzw. der Stellvertreter informiert den Beschwerdeführer über die Behandlung der Beschwerde.
    Hält der Betriebsrat die Beschwerde für gerechtfertigt, muss er in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung versuchen, ihr abzuhelfen.
    Bestehen zwischen Betriebsrat und Personalabteilung Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die betriebliche Beschwerdestelle anrufen.
    Die Beschwerdestelle setzt sich aus jeweils 2 stimmberechtigten Vertretern des Betriebsrates und der Personalabteilung zusammen. Den Vorsitz führt der Hauptabteilungsleiter Personalwesen, dem kein Stimmrecht zusteht. Die Beschlüsse sind nach mündlicher Beratung schriftlich und mit Stimmenmehrheit zu fassen. Der Spruch der betrieblichen Beschwerdestelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Personalabteilung.
    Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, findet eine erneute Sitzung unter Vorsitz einer aus dem Unternehmen stammenden neutralen Person mit Stimmrecht statt. Auf den Vorsitzenden einigen sich der Vorsitzende des Betriebsrates und der Hauptabteilungsleiter Personal.
  6. Beschwerden müssen spätestens innerhalb von […] Wochen nach ihrer Einreichung beschieden werden. Der Bescheid ergeht schriftlich und mit Begründung und ist dem Betroffenen unverzüglich auszuhändigen.
  7. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden (Anm. 3).