Betriebsvereinbarung zum Thema Zutrittskontrolle

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vereinbart:

  1. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebes.
  2. Anwendung findet die Vereinbarung nur auf die Bereiche des Betriebes, für die aus Sicherheitsgründen eine Zugangskontrolle eingeführt werden muss. Dabei handelt es sich um
  • […]
  • […]
  • […]
  • Jeder Mitarbeiter erhält für den Zutritt zu den o. g. Bereichen eine Zugangsberechtigung, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigt wird. Die Berechtigung ergibt sich aus dem Ausweis und dem PIN-Code.
  • Die Kontrollen werden durch das System […] übernommen. Zu diesem Zwecke werden an den Zugängen zu den unter Ziff. 2 genannten Bereichen Terminals errichtet, die nach Überprüfung der Daten auf der Ausweiskarte/im PIN-Code den Zutritt frei geben. Die jeweiligen Daten werden an […] weiter gegeben.
    Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Daten:
    • Personalnummer
    • Ausweis-Nummer/PIN-Code
    • Name und Vorname
    • Zuordnung der Ausweis-/PIN-Nummer zu einer bestimmten Person
    • Datum und Uhrzeit des Zutritts
    • Anzahl der Zutrittsversuche
    Auf Verlangen des Sicherheitsdienstes ist zusätzlich der Ausweis vorzuzeigen. Beim Verlassen des jeweiligen Bereiches werden keine Daten gespeichert.
  • Die Terminals sind so beschaffen, dass sie nur durch den Benutzer in Gang gesetzt werden können. Automatische Aufzeichnungen in Form einer versteckten Überwachung sind dadurch nicht möglich.
  • Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust ist dem Sicherheitsdienst sofort zu melden. Mitarbeiter, die ihren Ausweis vergessen haben, kann für den betreffenden Arbeitstag ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die PIN-Nummer geheim zu halten. Mitarbeiter, die einen Bereich betreten wollen, für den sie keine Zugangsberechtigung haben, müssen sich beim zuständigen Bereich anmelden. Bei Bedarf wird der Mitarbeiter am Terminal persönlich abgeholt und beim Verlassen der Bereichs zurück geleitet.
  • Dritte, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages einen der in Ziff. 2 genannten Bereiche betreten müssen, erhalten eine befristete Zutrittsberechtigung für maximal […] Monate. Die Zutrittsberechtigung kann verlängert werden. Dem Betriebsrat ist auf Wunsch eine Liste der Zugangskarten zur Verfügung zu stellen, aus der sich neben dem Namen der Person und der Firma das Ausgabedatum des Ausweises, die Zugangberechtigung und der Zugangsbereich ergeben.
  • Sonstige Besucher dürfen nur nach Anmeldung beim Sicherheitsdienst und Bestätigung durch den zuständigen Abteilungsleiter den Bereich betreten. Der Besucher ist vom Terminal abzuholen und beim Verlassen des Bereichs dorthin zurück zu geleiten. Ein Aufenthalt im Bereich ist nur in Begleitung eines Betriebsangehörigen zulässig.
  • Zugriff auf diese Daten kann nur an dem Bildschirmarbeitsplatz […] genommen werden. Alle zugriffsberechtigten Personen erhalten ein Passwort, um sicher zu stellen, dass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen können. Die betreffenden Personen sind dem Betriebsrat namentlich zu nennen.
  • Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorhanden sind. Technisch möglich sind folgende Auswertungen: […] Vor jeder Auswertung ist der Betriebsrat zu informieren und seine Zustimmung einzuholen. Der Betriebsrat erhält von jeder Auswertung einen Durchschlag.
  • Alle gespeicherten Daten müssen spätestens nach […] Monaten gelöscht werden.
  • Die Beschäftigten sind rechtzeitig und umfassend über den Zweck, den Einsatz und die Bedienung des Zutrittskontrollsystems zu informieren. Vor Inbetriebnahme des Systems erhält jeder Mitarbeiter, der dem Zutrittskontrollsystem angeschlossen ist, eine schriftliche Übersicht über die zu speichernden Daten.
  • Personelle Maßnahmen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen gestützt werden, die sich aus der Speicherung der Daten ergeben, die durch das Zutrittskontrollsystem gewonnen wurden. Ausgenommen sind die unter Ziff. 10 genannten Daten. Beruhen personelle Entscheidungen, die einen Nachteil für den Mitarbeiter mit sich bringen, auf Informationen, die unter Verletzung dieser Betriebsvereinbarung oder Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gewonnen wurden, ist die Maßnahme unzulässig und deswegen zurück zu nehmen.
  • Soll das Zutrittskontrollsystem ergänzt, erweitert oder geändert werden, ist der Betriebsrat bereits im Planungsstadium zu informieren, damit er Vorschläge machen und Bedenken äußern kann. Dem Betriebsrat ist auf Wunsch jederzeit Zutritt zu den Arbeitsräumen und den betreffenden Systemen zu geben. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Fragen des Betriebsrates zum System zu beantworten und ihm entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte den Ausweis unaufgefordert zurückzugeben.
  • Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.