Betriebsvereinbarung Video- und Kameraüberwachung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die folgende Betriebsvereinbarung gilt für die Einführung und Anwendung des Kameraüberwachungssystems […]. Sie gilt für alle Beschäftigten der […] in den Standorten […].

§ 2 Zweckbindung

Das Kameraüberwachungssystem dient ausschließlich* der Verringerung bzw. Verhütung von Diebstählen auf dem Firmengelände.

§ 3 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Das Kameraüberwachungssystem wird nicht zu Zwecken der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, zum Leistungsvergleich oder zur Leistungsbemessung der Beschäftigten verarbeitet oder genutzt.

§ 4 Betroffene Abteilungen

Eine Ganzhausüberwachung ist ausgeschlossen. Die Einführung und Anwendung von Kameras erfolgt ausschließlich in den in der Anlage 1 aufgelisteten Abteilungen.

§ 5 Systemdokumentation

Das Kameraüberwachungssystem wird nachfolgend abschließend dokumentiert. Die Anlagen sind Bestandteil der Betriebsvereinbarung und von beiden Seiten zu unterzeichnen.

  • Geräte: In Anlage 2.1 sind alle eingesetzten Geräte mit den Standorten dokumentiert.
  • Systembeschreibung: Anlage 2.2 enthält die Systembeschreibung mit dem Vernetzungskonzept.
  • Position: In Anlage 2.3 sind die Positionen der Kameras mit ihrer tatsächlichen Reichweite anhand von Skizzen dokumentiert.

§ 6 Schnittstellen, Übermittlung der Daten

  • Intern: Bilddaten des Kameraüberwachungssystems werden digital ausschließlich in einem eigenständigen und mit keinem anderen verbundenen System verarbeitet. Daten werden nicht an andere interne technische Systeme übermittelt.
  • Extern: Bilddaten des Kameraüberwachungssystems werden nur innerhalb des Betriebes verarbeitet und nicht an Dritte i.S.d. BDSG weitergegeben. Eine Ausnahme besteht nur im Deliktfall an polizeiliche Dienststellen.

§ 7 Aufzeichnungen

Eine Aufzeichnung erfolgt nicht ganztägig, sondern nur zeitweise. Die Detektive bzw. Mitarbeiter des Werkschutzes schalten in eigenem Ermessen und nur bei einem zu erwartenden Diebstahl das Aufzeichnungsgerät ein.

§ 8 Aufbewahrung und Löschung der Videobänder

  • Eingesetzte Videobänder werden durchnummeriert und mit dem Datum der Aufnahme versehen. Bespielte Bänder sind im Monitorraum unter Verschluss zu halten.
  • Die Bänder werden jeweils am Tagesende spätestens mit Beginn des nächsten Arbeitstages gelöscht oder vernichtet.
  • Videobänder mit aufgezeichneten Delikten werden nach Wegfall ihres Zweckes gelöscht.
  • Werden Delikte von Beschäftigten aufgezeichnet, wird der Betriebsrat unverzüglich informiert. Die Aufzeichnung wird ausschließlich in Anwesenheit des Betriebsrates ausgewertet.

§ 9 Rechte und Pflichten der Detektivfirma und des Werkschutzes

  • Die Mitarbeiter der Detektivfirma und des Werkschutzes nehmen ausschließlich Überwachungen nach dieser Betriebsvereinbarung vor. Sie geben keine Information über die Beschäftigten an Mitarbeiter der […] oder an Dritte weiter.
  • Die Mitarbeiter der Detektivfirma und des Werkschutzes werden auf Einhaltung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung verpflichtet.

§ 10 Rechte der Beschäftigten

  • Die […] stellt sicher, dass alle Beschäftigten über Einsatz und Leistungsumfang des Überwachungssystems umfassend informiert sind. Eine heimliche Überwachung ist ausgeschlossen.
  • Alle Beschäftigten werden vor der Anwendung des Kameraüberwachungssystems über die Regelungen dieser BV informiert. Den Beschäftigten der betroffenen Abteilungen wird mit Inbetriebnahme die Reichweite der Kameras an den Monitoren demonstriert (evtl. andere Regelung bei großen Abteilungen mit hohen Beschäftigtenzahlen). Dies gilt in gleicher Weise für neu eingestellte Beschäftigte.

§ 11 Rechte des Betriebsrates

Bei Ausübung seiner Kontrollrechte kann der Betriebsrat den Raum mit den Monitoren unangemeldet betreten. Die Detektive und Mitarbeiter des Werkschutzes sind dem Betriebsrat zur Auskunft verpflichtet.

§ 12 Zugang zum Monitorraum, Zugriffsberechtigungen

  • Zugang zu dem Raum mit den Monitoren und Zugriff auf das Kamerasystem einschließlich der Videobänder haben ausschließlich die in Anlage 3 aufgelisteten Mitarbeiter des Werkschutzes und der Detektivfirma (bzw. Systemadministratoren).
  • Zugang oder Zugriff anderer Personen erfolgt nur mit Zustimmung des Betriebsrates. Hierbei ist mindestens ein Mitglied des Betriebsrates anwesend.
  • Wartungs- und Reinigungspersonal hat nur Zugang zu dem Raum im Rahmen ihrer Aufgaben.
  • Die Anwesenheit aller Personen im Monitorraum wird in einem Logbuch protokolliert.

§ 13 Änderungen und Erweiterungen

  • Änderungen und Erweiterungen der Anlage sind nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.
  • Der Betriebsrat wird bereits im Planungsstadium einer Änderung oder Erweiterung eingeschaltet, so dass Vorschlägen und Bedenken des Betriebsrats Rechnung getragen werden kann.

§ 14 Abschaffung des Kameraüberwachungssystems

  • Überwachung durch Kameras ist nur statthaft, wenn alle anderen Möglichkeiten, den in § 2 genannten Zweck des Einsatzes zu erfüllen, erschöpft sind.
  • Die Kameraüberwachung wird dann abgeschafft, wenn alternative und wirksame Sicherungsmethoden auf dem Markt sind. Die Sicherungssysteme sind dann als wirksam anzusehen, wenn sie
    • den in § 2 genannten Zweck erfüllen können und
    • den Kontrolldruck der Beschäftigten zu verringern in der Lage sind.

§ 15 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt bis zum […]. Diese Betriebsvereinbarung entfaltet keine Nachwirkung über den genannten Zeitpunkt hinaus.