Betriebsvereinbarung zum Thema Mitarbeiterbefragung – Schwachstellenanalyse

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 88 BetrVG folgende Betriebsvereinbarung geschlossen::

  1. Die Mitarbeiterbefragung soll dazu dienen, Schwachstellen im Unternehmen aufzudecken. Die Behebung etwaiger Mängel dient sowohl dazu, den Geschäftsbetrieb zu optimieren, als auch die Arbeitsplätze zu sichern.
  2. Alle Beschäftigten mit Ausnahme von Vorgesetzten und Führungskräften erhalten im Rahmen der Mitarbeiterbefragung im Zeitraum vom […] bis zum […] einen Fragebogen. Es wird ausdrücklich betont, dass die Beantwortung der Fragen freiwillig ist.
  3. Die Personalabteilung wird bis zum […] jedem Mitarbeiter ein Schreiben zuschicken, in dem sie die Mitarbeiterbefragung ankündigt und den Zweck erläutert. In diesem Schreiben soll bereits auf die Freiwilligkeit und Anonymität der Befragung hingewiesen werden. Außerdem sollte erwähnt werden, dass Inhalt und Art der Befragung im Einzelnen mit dem Betriebsrat abgesprochen wurden.
  4. Der Fragebogen ist mit einem Begleitschreiben zu versenden, das den Ablauf der Befragung, die einzuhaltenden Fristen und die Auswertung der Fragebögen zum Gegenstand hat.
  5. Die Anonymität der Befragung wird dadurch gewährleistet, dass der Fragebogen ohne Namensangabe ausgefüllt wird. Der ausgefüllte Fragebogen ist in einem neutralen Umschlag ebenfalls ohne Namensangabe in eine der Sammelurnen im Personalbüro oder beim Pförtner einzuwerfen.
  6. Die Fragebogen werden durch die Unternehmensberatung Firma […] durchgeführt und nach der Auswertung sofort vernichtet.
  7. Die Ergebnisse der Befragung werden in der Werkszeitung bekannt gemacht. Auf einer gesonderten Betriebsversammlung werden mit allen Arbeitnehmern des Unternehmens die Schwachstellen besprochen und gemeinsam nach Lösungen gesucht.
  8. Soweit auf Grund der Auswertung Folgemaßnahmen notwendig werden, können diese nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeleitet und durchgeführt werden.
  9. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und verliert mit dem Abschluss der Folgemaßnahmen, spätestens jedoch am […] ihre Wirkung.