Einführung von Telefonaufzeichnungen

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung Telefonaufzeichnung gilt für alle Mitarbeiter der Organisationsbereiche … sowie für bestimmte Mitarbeiter der Bereiche …, die an Sprachaufzeichnungsarbeitsplätzen arbeiten.

§ 2 Ziel und Zweck

Bei den betreffenden Mitarbeiter erfolgt die notwendige Korrespondenz mit Geschäftspartnern häufig telefonisch. Zum Schutz der Mitarbeiter und des Arbeitgebers vor Schadensersatzansprüchen, zur Gewährleistung einer möglichst lückenlosen Beweisführung zur Abwehr solcher Ansprüche und zur Klärung strafrechtlicher und ggf. arbeitsrechtlich relevanter Vorwürfe in diesem Zusammenhang erfolgt die elektronische Aufzeichnung von Telefongesprächen in den genannten Organisationseinheiten.

§ 3 Verhalten der betroffenen Mitarbeiter bei dienstlichen und privaten Telefonaten

Alle ein- und ausgehenden Telefonate der Mitarbeiter in den genannten Organisationseinheiten, werden elektronisch aufgezeichnet.

Eine Unterscheidung zwischen der elektronischen Aufzeichnung von dienstlichen und privaten Telefongesprächen findet nicht statt. Werden Telefongespräche zur Klärung von Sachverhalten und Fragen durch Mitarbeiter an andere Mitarbeiter weiterverbunden, werden auch diese weitergeleiteten Telefonate elektronisch aufgezeichnet.

Eine inhaltliche Kontrolle von Telefongesprächen mit offensichtlich privatem Inhalt findet nicht statt.

§ 4 Aus- und Verwertung

Mitarbeiter, deren Telefonate aufgezeichnet wurden, haben einen Anspruch, zur Aufklärung strittiger Sachverhalte aufgezeichnete Telefongespräche selber abzuhören. Weiterhin zum Abhören berechtigt sind die zuständigen Abteilungsleiter für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie die Geschäftsführung.

Strittig sind Sachverhalte, die Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Arbeitgeber und/oder ...-Mitarbeiter befürchten lassen, die der Klärung strafrechtlicher Vorwürfe dienen oder die angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen können.

Liegt ein strittiger Sachverhalt vor, fordert der betroffene Mitarbeiter selber nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter das aufgezeichnete Gespräch in elektronischer Form bei … an. Das Gespräch, das den strittigen Inhalt enthält, wird nach Angabe von Datum / Uhrzeit / Rufnummer des Gesprächspartners herausgesucht.

Der betroffenen Mitarbeiter kann verlangen, dass ein Betriebsratsmitglied beim Abhören des Telefongesprächs beteiligt wird. Ergibt sich bei Abwesenheit (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) des betroffenen Mitarbeiters Gefahr in Verzug, so erfolgen die Anforderung und die Suche durch den zuständigen Abteilungsleiter. In diesem Fall ist zwingend die Beteiligung eines Betriebsratsmitglied beim Abhören des Telefonat vorgeschrieben.

Der betroffene Mitarbeiter oder im Falle dessen Abwesenheit der zuständige Abteilungsleiter fertigt unverzüglich ein Wortlautprotokoll an. Der betroffene Mitarbeiter legt dieses Wortlautprotokoll dem zuständigen Abteilungsleiter und der Geschäftsführung unverzüglich vor. Die gleiche Pflicht trifft den, der bei Abwesenheit des Mitarbeiters das Protokoll anfertigt.

Beim Verdacht einer Straftat, im Falle einer erwiesenen Straftat und bei Gefahr im Verzug ist der Arbeitgeber berechtigt, aufgezeichnete Telefongespräche abzuhören.

Die elektronischen Aufzeichnungen der Telefonate werden durch Abteilung … 15 Monate lang unter Verschluss aufbewahrt. Die Wortlautprotokolle werden ebenfalls unter Verschluss aufbewahrt und spätestens 2 Jahre nach dem Datum des Telefonats vernichtet.