Betriebsvereinbarung zum Thema Einführung und Anwendung QMS entsprechend der DIN EN ISO 9001

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

Die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems strebt die systematische Verbesserung der Arbeitsbedingungen und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit durch die Verbesserung der Produkte und Abläufe an. Das Ziel ist nicht Personalabbau.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Sachlich: Die Einführung und Anwendung des Qualitätsmanagementsystems (QMS)
  2. Räumlich: Für den gesamten Betrieb
  3. Persönlich: Alle Mitarbeiter entsprechend § 5 Abs. 1 BetrVG sowie Auszubildende

§ 3 Grundsätze der Arbeitsgestaltung

  1. Gute Produkt- und Prozessqualität sowie ein hohes Verbesserungstempo setzen Qualitätsverantwortung, umfassende Informierung und Motivation aller Beschäftigten voraus. Das ist nur mit einem hohen Grad von Beteiligung bei Einführung und Anwendung des QMS zu erreichen.
  2. Der Schwerpunkt bei der QMS-Einführung wird auf Personalentwicklung und Arbeitsorganisation gelegt.
  3. Bei Erweiterung von Arbeitsinhalten und insbesondere mehr Qualitätsverantwortung wird jeweils standardmäßig die Angemessenheit der Eingruppierung überprüft.
  4. Bei allen Verfahrens- und Arbeits-Anleitungen wird als Ziel auch die Verbesserung von Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Umweltverträglichkeit angestrebt.
  5. Bei Aufgabenerweiterungen von Arbeitsgruppen wird standardmäßig die Personalbemessung überprüft und ggf. angepasst.
  6. Bei Arbeitsaufgabenveränderungen entsprechend § 95 Abs. 3 BetrVG handelt es sich um eine Versetzung, die der Mitbestimmung des BR entsprechend § 99 BetrVG unterliegt.

§ 4 Qualifizierungsmaßnahmen, QME 18

  1. Alle Mitarbeiter erhalten eine Grundschulung durch qualifizierte Referenten zum QMS mit folgenden Inhalten:
    • Zielsetzung der DIN EN ISO 9000 und ihre Bedeutung für die eigene Firma und Arbeit
    • Überblick über das Qualitätsmanagementhandbuch (QMH)
    • Ablauf und Zweck von Qualitätsaudit
    • Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen des QMS
    • Qualifizierungsmöglichkeiten
    • Inhalte und Rechte nach Betriebsvereinbarung
  2. Prüfungen oder Teilnahme-Unterschriften sind nur nach Vereinbarung mit dem BR zulässig. Mitarbeiter, die erforderlichen Prüfungen nicht gewachsen sind, dürfen keine Nachteile entstehen.
  3. Die Kosten für die Schulungen trägt der Arbeitgeber. Sie finden innerhalb der tariflichen Arbeitszeit statt.

§ 5 Audits

  1. Audits dienen der Sicherstellung und Verbesserung von Abläufen. Sie haben in erster Linie Rückmeldungsfunktion und nicht Kontrollcharakter.
  2. Audit-Fragebögen werden als Personalfragebögen entsprechend § 94 Abs. 2 BetrVG behandelt und mit dem Betriebsrat abgestimmt.
  3. Audits werden den betroffenen Mitarbeitern rechtzeitig unter Angabe von Zweck, Audittyp, AuditorInnen und auf Nachfrage Auditcheckliste angekündigt. Bei der Nachbesprechung sind die betroffenen Mitarbeiter bei Interesse vertreten. Das Auditprotokoll inkl. vorgeschlagener Maßnahmen geht dem Betriebsrat zu und wird in den auditierten Bereichen an den vorgesehenen Stellen zeitnah ausgehängt.

§ 6 Personelle Einzelmaßnahmen

  1. Stellenausschreibungen: Neue Funktionen und Stellen werden – insbesondere vor einer externen Vergabe – intern ausgeschrieben. Gefährdete Arbeitsplätze werden bevorzugt berücksichtigt.
  2. Prüfstellen nach QME 10.5: Einzelne Personen sind in der Regel nicht – auch nicht bei Werkerselbstprüfung – Prüfstellen im Sinne der DIN EN ISO 9000. Im Einzelfall wird diese mit dem BR vereinbart.

§ 7 Verbesserungsvorschläge

  1. Über die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
  2. Es wird sichergestellt, dass Vorschläge im Rahmen von Projektgruppen, Qualitäts- und Arbeitsgruppen entsprechend nach dieser Vereinbarung behandelt werden.

§ 8 Qualitätsaufzeichnungen

  1. Die Rückverfolgung von Aufträgen, Fehlern etc. dient nicht der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, sondern ausschließlich der Beseitigung von Fehlern und derer Ursachen. Qualitätsaufzeichnungen werden nur in begründeten Fällen in Verbindung mit Namen oder Personalnummern geführt. Dieses ist mit dem BR abzustimmen.
  2. Es wird als Anlage 8.1 eine Liste mit Qualitätsaufzeichnungen, die Personaldaten enthalten, geführt.
  3. Werden Personaldaten in EDV-Systemen wie Betriebsdatenerfassung (BDE) oder Computergestützte Qualitätssicherungssystemen (CAQ) gespeichert und/oder verarbeitet, wird dieses gesondert vereinbart.
  4. Bei Personaldaten werden die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten, insbesondere die Anforderungen des § 8 mit Anlage.

§9 Beteiligung und Rechte der Arbeitnehmer

  1. Information: Alle Mitarbeiter werden rechtzeitig informiert über
    • den für sie bedeutsamen Auditplan, insbesondere externe Zertifizierungen
    • zu vergebende Funktionen wie Auditoren- oder Moderatoren-Stellen
    • Fortbildungsangebote
    • geänderte Abläufe und Aufgaben
  2. Rationalisierungsschutz: Es werden keine Kündigungen oder Versetzungen gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten aus Anlass der Einführung des QMS-Systems ausgesprochen.
  3. Verfahrensanleitungen werden unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten erstellt. Ein Beteiligungverfahren wird mit dem Betriebsrat vereinbart. Etwaige Verpflichtungserklärungen bedürfen der Zustimmung des BR.

§ 10 Rechte des Betriebsrates, Projektstruktur

  1. Beteiligung bei Schulungsmaßnahmen
    • Dem Betriebsrat werden Fortbildungsmaßnahmen spätestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt unter Angabe von Zeitpunkt, Thematik, TeilnehmerInnen, Dauer und Ort.
    • Der Betriebsrat kann Änderungen verlangen.
    • Im Zweifelsfall können Fortbildungsmaßnahmen ohne Zustimmung des BR nicht stattfinden.
    • Wenn Prüfungen ('Personalzertifizierungen') vorgesehen sind, ist diese mit dem Betriebsrat im Detail abzustimmen.
  2. Beteiligung bei der Durchführung von Audits
    • Dem Betriebsrat wird der Auditplan fortlaufend und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Enthalten sind Angaben über den Audittyp, auditierten Bereich, Auditor und Datum
    • auf Anforderung erhält der BR die Audit-Checkliste, Befragungsbögen oder Interviewleitfaden mindestens zwei Wochen vor Durchführung. Er kann Abänderung oder Ergänzung von Fragen verlangen
    • Der BR kann auf Wunsch an der Auditdurchführung teilnehmen.
  3. Dokumentation
    • Der Betriebsrat wird im Verteiler des QMH im Änderungsdienst geführt und erhält also jede neue Version automatisch
    • Es werden nach Absprache mit dem Betriebsrat Stellenbeschreibungen und Organisationspläne erstellt, die dem BR in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
  4. Es wird ein Lenkungsausschuss gebildet. Der Betriebsrat kann zwei Mitglieder benennen.
  5. Der Betriebsrat wird bei der Benennung desQualitätsbeauftragten beratend hinzugezogen.
  6. Hinzuziehung von Sachverständigen

    (zu vereinbaren)

§ 11 Inkrafttreten, Kündigung

Einführungsmaßnahmen können erst nach Verabschiedung dieser Vereinbarung einschließlich aller Anlagen erfolgen.

  1. Anlagen: Die Anlagen sind Teil dieser Vereinbarung. Sie können jedoch gesondert gekündigt und neu vereinbart werden. Dazu ist jeweils Datum und beiderseitige Unterschrift erforderlich.
  2. Nachwirkung: Nach Kündigung dieser Vereinbarung oder Teile dieser Vereinbarung und Ablauf der Kündigungsfrist gilt/gelten diese bis zum Abschluss einer geänderten Vereinbarung nach.
  3. Streitigkeiten: Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung einer Seite verbindlich.
  4. Kündigung: Die Kündigungsfrist beträgt […] Monate.