Betriebsvereinbarung zum Thema Gruppenarbeit

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG vereinbart:

  1. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht Einigkeit darüber, dass Gruppenarbeit eingeführt werden soll, um die Flexibilität der Mitarbeiter zu steigern, Arbeitszufriedenheit, Motivation und Qualifikation der Beschäftigten zu steigern und Durchlaufzeiten, Produktivität und Qualität zu erhöhen.
  2. Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer des Betriebes/des Unternehmens.
  3. Die betroffenen Arbeitnehmer werden rechtzeitig und umfassend über die Einführung der Gruppenarbeit informiert. Die einzelnen Rechte der Beschäftigten aus den §§ 81 und 82 BetrVG sind zu beachten.
  4. Zum Zwecke der Vorbereitung der Gruppenarbeit wird eine Projektgruppe gebildet, die aus mindestens 2 Vertretern der geplanten Arbeitsgruppen besteht. Die Vertreter werden von den zukünftigen Gruppen-Arbeitnehmern gewählt. Am schwarzen Brett werden der aktuelle Planungsstand und die Sitzungsprotokolle der Belegschaft zugänglich gemacht.
  5. Der Projektgruppe gehören außerdem 2 Vertreter des Betriebsrates an. Die Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden dadurch nicht berührt. Die Mitglieder des Betriebsrates sind nicht nur für die Teilnahme an Sitzungen der Projektgruppe, sondern auch im Falle eines erhöhten Beratungsbedarfs freizustellen.
  6. Für alle Beschäftigten wird unter Berücksichtigung der Leistungsvoraussetzungen und den Vorstellungen des Beschäftigten eine berufliche Perspektive entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Mitarbeiter, die einen Teil ihrer Aufgaben an die Gruppe abgeben. Entwicklungswünsche der Arbeitnehmer sind regelmäßig zu ermitteln und bei den betrieblichen Planungen zu berücksichtigen.
  7. Der Erfolg wird […] Monate nach dem Start der Projektgruppe durch vorher festzulegende Kennzahlen gemessen. Außerdem soll durch eine Umfrage der betroffenen Mitarbeiter deren Zufriedenheit festgestellt werden.
  8. Kein Arbeitnehmer kann zur Teilnahme an der Gruppenarbeit gezwungen werden. Derjenige, der teilnimmt, hat Anspruch auf das Erlernen aller Gruppenaufgaben. Für jede Gruppe wird eine genaue Aufgabenbeschreibung vereinbart und dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt. Änderungen in der Aufgabenverteilung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.
  9. Die Gruppen sind vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat so zusammenzusetzen, dass eine gleichmäßige Auswahl nach der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten getroffen wird. Persönliche Wünsche Einzelner sind so weit wie möglich zu berücksichtigen. Benachteiligte Arbeitnehmer sind auf Wunsch bzw. bei Bedarf gezielt zu fördern. Die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen ist der Betriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Veränderungen der Gruppenzusammensetzungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates vorgenommen werden.
  10. Durch die Gruppenarbeit wird eine flexiblere Arbeitszeit ermöglicht. Diese ist – soweit betrieblich möglich – nach den Wünschen der Arbeitsgruppe zu verteilen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind zu beachten.
  11. Für das Erlernen der einzelnen Aufgaben wird ein Fortbildungsplan erstellt. Zu den Inhalten zählen nicht nur fachliche Kenntnisse, sondern auch die sog. Schlüsselqualifikationen. Die Gruppen-mitglieder entscheiden gemeinsam über die Fortbildungsmaßnahmen. Fortbildungen finden während der Arbeitszeit statt.
  12. Jedes Gruppenmitglied wird nach dem Tarifvertrag […] entsprechend der beherrschten Gruppen-Tätigkeiten bezahlt. Arbeitgeber und Betriebsrat legen Kennzahlen zur Beschreibung der Leistung in der Arbeitsgruppe fest. Die Einzelheiten für die Leistungsbemessung ergeben sich aus Anlage 3.
  13. Für Gruppengespräche sind pro Woche […] Stunden anzusetzen. In der Pilotphase sind […] Stunden anzusetzen. Die Gespräche finden in einem geeigneten Raum statt, der mit einem PC und folgenden Programmen ausgestattet ist: […]. Auf Wunsch der Gruppenmitglieder kann ein Mitglied des Betriebsrates an den Gruppengesprächen teilnehmen.
  14. Jede Gruppe wählt für die Dauer von […] Monaten einen Gruppensprecher und einen Vertreter. Die erste Wahl soll bis zum […] stattfinden. Wählbar sind alle Gruppenmitglieder und zwar in geheimer, freier Wahl. Die Befugnisse der Gruppensprecher richten sich nach der konkreten Bevollmächtigung durch die Gruppe. Die Sprecher haben aber in keinem Fall Vorgesetzten-Befugnisse. Alle Gruppensprecher sowie deren Vertreter erhalten eine Schulung in Moderationstechniken.
  15. Jede Gruppe erhält für Aufwendungen im Rahmen der internen Arbeitsorganisation ein jährliches Budget in Höhe von […] €.
  16. Während der Einführungsphase bis zum […] dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträge aus Anlass der Einführung der Gruppenarbeit ausgesprochen werden. Während dieser Zeit dürfen auch keine Abgruppierungen oder Kürzungen von Zulagen vorgenommen werden.
  17. Zum Zwecke der Unterstützung und Information der Gruppen sowie der Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahmen wird ein Prozessbegleiter oder ein Prozessbegleitungsteam gebildet. Der Prozessbegleiter, die das Vertrauen der Gruppenmitglieder haben soll, wird durch den Betriebsrat bestimmt. Der Umfang der Ausbildung wird mit dem Betriebsrat vereinbart.
  18. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden. Die Anlagen 1 und 2 können unter Einhaltung der o. g. Frist auch gesondert gekündigt und neu abgefasst werden.