Betriebsvereinbarung zum Thema Externe Drittfirmen

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter von Drittfirmen, die, ohne einen Arbeitsvertrag mit der Firma […] geschlossen zu haben, in Betriebsräumen der Firma […] tätig werden und dabei in Projekten der Firma […] mit Mitarbeitern der Firma […] zusammenarbeiten.

§ 2

  1. Die Geschäftsführung wird den Betriebsrat von dem Einsatz dieser Personen unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz. Die Geschäftsführung wird den Betriebsrat auch über den sonstigen Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittfirmen informieren, soweit diese Arbeitnehmer länger als eine Woche ununterbrochen tätig werden und Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise von Mitarbeitern der Firma […] erledigt werden.
  2. Die Geschäftsführung kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, Mitarbeiter von Drittfirmen im Sinne von § 1 den Einsatz gestatten, bevor der Betriebsrat informiert wurde und sich zu dem Einsatz geäußert hat bzw., wenn er gegen den Einsatz interveniert.
  3. Mit Unterrichtung des Betriebsrats erteilt die Geschäftsleitung Auskunft
    • über die Person des Eingesetzten;
    • über das Projekt und die Laufzeit des Projektes, in dem der Eingesetzte tätig werden soll;
    • über die Anzahl der Mitarbeiter der Firma […], die in diesem Projekt eingesetzt sind bzw. zum Einsatz kommen sollen;
    • über das Unternehmen/die Gesellschaft, für die der Eingesetzte tätig wird;
    • über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes

§ 3

Der Betriebsrat kann gegen den Einsatz intervenieren. Dies hat schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Information gemäß § 2 zu geschehen. Die Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz gilt als erteilt, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb der vorgenannten Frist interveniert bzw. wenn dies nicht mit Gründen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet wird.

Ferner kann der Betriebsrat die Intervention damit begründen, dass die für den Einsatz von Externen vorgesehenen Höchstgrenzen, […] % pro Abteilung oder mehr als […] % tätiger Externer in einem Projekt, überschritten werden. In Ausnahmefällen kann trotz Überschreitung dieser Höchstgrenzen die Genehmigung vom Betriebsrat beim Vorliegen triftiger Gründe erteilt werden.

§ 4

Die Mitarbeiter von Drittfirmen werden Arbeitnehmern der Firma […] gleichgestellt, mit Ausnahme der Regelungen über die Bezahlung sowie über die Regelungen bezüglich der Sozialleistungen. Mitarbeiter von Drittfirmen haben insbesondere die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten. Soweit Mehrarbeit bei den Mitarbeitern von Drittfirmen in einem Projekt der Firma […] erforderlich ist, ist insofern die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

§ 5

Interveniert der Betriebsrat gegen einen dringenden Einsatz gemäß § 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung oder interveniert er nach § 3, hat die Geschäftsführung innerhalb einer Frist von zwei Wochen die hierfür nach § 5 dieser Vereinbarung vorgesehene Einigungsstelle anzurufen.

§ 6

  1. Die Parteien vereinbaren, dass zur Regelung von Konflikten aufgrund der Intervention des Betriebsrates eine Einigungsstelle eingerichtet wird. Die Einigungsstelle ist besetzt mit einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich die Parteien immer für einen Zeitraum von einem Jahr zu verständigen haben. Fernerhin tagt die Einigungsstelle mit zwei Beisitzenden auf jeder Seite. Die Parteien haben sich zunächst für die Dauer eines Jahres auf den Vorsitzenden verständigt, der sich aus der Anlage dieser Betriebsvereinbarung ergibt. Können sich die Parteien nach Ablauf eines Jahres nicht auf die Person der Einigungsstellenvorsitzenden verständigen, so ist ein gerichtliches Bestellungsverfahren bezüglich des Einigungsstellenvorsitzenden gemäß § 89 ArbGG durchzuführen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren bleibt der bisherige Einigungsstellenvorsitzende im Amt.
  2. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich über die Intervention des Betriebsrates. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ist der Einsatz von Mitarbeitern aus Drittfirmen gestattet.

§ 7

Diese Vereinbarung tritt zum […] in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über eine neue Fassung aufgenommen werden, diese Vereinbarung wirkt fort bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.