Zwischen der Firma […]
und
dem Betriebsrat der Firma […]
wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
1. Zuordnung von Beschäftigten oberhalb der Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages
Oberhalb der 7 Tarifgruppen, die im Gehaltstarifvertrag für kaufmännische Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern genannt werden, können Beschäftigte eingruppiert werden, sofern sie überwiegend Aufgaben ausüben, die nicht mehr unter dem betriebliche angewandten Tarifschema aufgeführt sind und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt werden.
2. Ausschlaggebende Tätigkeiten und Aufgaben
Folgende Tätigkeiten/Arbeitsgebiete werden oberhalb der Tarifgruppe 7 angesiedelt und rechtfertigen im Einzelnen eine Eingruppierung in AT:
- Beratung von Tochter-Unternehmen der Verlagsgruppe Bauer, z.B. Controller
- Betreuung von Objekten, z.B. Objektleiter
- Projektdurchführung, z.B. Projektleiter
- Seminarkonzipierung und -durchführung, z.B. Personalreferenten
- Produktmanager
- Rechtsanwälte, soweit nicht leitende Angestellte
3. Assistenten
Assistenten der Verlagsleitungen und Chefredaktionen sowie Gruppenleiter werden zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme in die Tarifgruppe 7 eingruppiert und können nach einer Einarbeitungsphase AT zugeordnet werden.
4. Neue Berufsbilder
Über neue Berufsbilder, die sich zu AT-Positionen entwickeln können, wird mit dem Betriebsrat rechtzeitig beraten.
5. Betriebliche Sonderstellung
Beschäftigte können aufgrund einer individuellen betrieblichen Sonderstellung im Unternehmen abweichend von den vorgenannten Abgrenzungsregelungen in AT eingruppiert werden. Dies ist im Einzelnen zu begründen.
6. Angemessenheit des Gehaltes
Das jeweilige Gehalt liegt entsprechend der Dauer der beruflichen Tätigkeit angemessen über den Gehaltssätzen der Gruppe 7 A,B,C. Eventuelle Ausbildungszeiten als Trainee gelten als berufliche Tätigkeit. Bei der Angemessenheit der Vergütung berücksichtigt der Arbeitgeber die Einstiegsvoraussetzungen, hierarchische Begebenheiten sowie die Marktstellung. Im Rahmen seiner Beteiligung gemäß § 99 BetrVG wird der Betriebsrat über die Berufsjahre und das Gehalt informiert.
7. Kündigungsfristen
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen. Im Falle einer Kündigung gilt sie solange fort, bis eine neue Regelung angeschlossen ist.