Betriebsvereinbarung zum Thema Europäischer Betriebsrat

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird nachfolgende Vereinbarung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 94/95/EG vom 22.09.1994, S 1 EBRG geschlossen:

Präambel

Zielsetzung dieser Vereinbarung ist die Stärkung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf europäischer Ebene. Die Bildung eines Europäischen Betriebsrats dient dem europaweiten Informations- und Meinungsaustausch auf der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der im […]-Konzern vertretenen Unternehmen.

§ 1 Organisation

  1. Die Arbeitnehmervertreter der […] innerhalb des in Anlage 1 definierten Geltungsbereichs bestellen nach Maßgabe des in Anlage 2 niedergelegten Organisationsstatuts einen Europäischen Betriebsrat. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
  2. Das zentrale Management der […] und der Europäische Betriebsrat kommen vorbehaltlich von Sitzungen aus Anlass außergewöhnlicher Umstände im Sinne von § 2 Nr. 2 einmal im Jahr zu einer gemeinsamen eintägigen Sitzung zusammen. Sitzungsort ist […]. Die Sitzungen sollen im […] eines jeden Jahres stattfinden. Die Sitzungen werden von dem Arbeitgebervertreter geleitet. Tagesordnung, Sitzungstermin, Sitzungsort und zu versendende Unterlagen werden zwischen dem Vorsitzenden des Europäischen Betriebsrats und dem zentralen Management abgestimmt.
  3. Die […] ist berechtigt, Vertreter der Arbeitgeberseite auch von der […] mit Sitz in […] zu entsenden. Darüber hinaus sollen Vertreter der zentralen Leitung teilnehmen. Weitere mögliche Teilnehmer sind die Leitungen der einbezogenen Unternehmen, sowie Mitglieder je nach Themen betroffener Arbeitsgruppen von […]
  4. Außerdem kann an den Sitzungen je ein entsprechend Ziffer II.3 des Organisationsstatuts (Anlage 2) bestellter Arbeitnehmervertreter aus […] und […] als Gast teilnehmen. Für Gastländer wird keine zusätzliche Übersetzungsinfrastruktur bereitgestellt.
  5. Die Sitzungssprache ist deutsch. Einladungen und Protokolle werden in die Landessprache der Unternehmen des Geltungsbereichs übersetzt. Für die Sitzungstage werden Simultanübersetzungen sichergestellt.

§ 2 Information und Anhörung

  1. Die Information und Anhörung, sofern sie mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten des Geltungsbereichs betrifft, bezieht sich vor allem auf folgende Bereiche:
    • Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
    • die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
    • die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
    • Investitionen (Investitionsprogramme),
    • grundlegende Änderungen der Organisation,
    • die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
    • die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,
    • Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen und Betrieben,
    • die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
    • Massenentlassungen,
    • Informationen über sonstige wesentliche, die Mitarbeiterinteressen länderübergreifend herrührende Themen (z. B. Sicherheit, Hygiene und Umweltpolitik).
  2. Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
    1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
    2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
    3. Massenentlassungen.
  3. Die Unterlagen zu den jeweiligen Themen werden dem Europäischen Betriebsrat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Rechtzeitig heißt, den Europäischen Betriebsrat in einem Zeitpunkt anzuhören, in dem auf die geplante Maßnahme noch Einfluss genommen werden kann.

§ 3 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

  1. Eine Informationspflicht nach § 2 dieser Vereinbarung besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet werden.
  2. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Europäischen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der Geschäftsleitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind, nicht zu offenbaren und zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Betriebsrat.

§ 4 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter

Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den gleichen Schutz und gleichartige Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten des Landes, in dem sie beschäftigt sind.

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Fortentwicklung

  1. Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
  2. Sie ist beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar, erstmals zum […] Sie gilt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.
  3. Beide Seiten bekunden ihren Willen, bei Bedarf diese Vereinbarung zu verändern und sie dynamisch neuen Anforderungen des sozialen Dialogs in Europa einvernehmlich anzupassen.

Anlage 1

  1. Der Geltungsbereich der Vereinbarung erstreckt sich auf Unternehmen des […]-Konzerns, für die die […]-Deutschland-AG kontrollierendes Unternehmen im Sinne von § 6 des deutschen Gesetzes über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 ist.
  2. Dies sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung folgende Unternehmen: […].

Anlage 2

Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der […] und dem Europäischen Betriebsrat der […] werden folgende Regelungen der Organisation des Europäischen Betriebsrats durch die zentrale Leitung anerkannt:

I. Name, Geltungsbereich

  1. Der Name des Gremiums lautet: "Europäischer Betriebsrat".
  2. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der […] und dem Europäischen Betriebsrat definiert.

II. Mitglieder

  1. Mitglieder im Europäischen Betriebsrat können nur frei gewählte und demokratisch legitimierte betriebliche Arbeitnehmervertreter sein, die in den Unternehmen der […] im Geltungsbereich nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend vertreten sind.
  2. Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
  3. Für die Zusammensetzung gilt:Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten derart geändert haben, dass sich eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nach § 22 Abs. 2 bis 4 errechnet, wobei die Firma in Deutschland mit maximal […] Mitgliedern vertreten sein wird. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebsrat nicht vertretenen Mitgliedstaats.
  4. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ergibt dies die folgende Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats:
    • Deutschland: […]
    • Frankreich: […]
    • Italien: […]
    • Österreich: […]
    • Portugal: […]
    Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
  5. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden nach den Regelungen der jeweiligen Vorschriften der innerstaatlichen Umsetzungsgesetze zur Richtlinie 94/95/EG vom 22.09.1994 bestellt. Gleiches gilt für ihre Abberufung.
  6. Die Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat endet mit dem Erlöschen der Befugnis, nach den jeweiligen inländischen Vorschriften die Arbeitnehmer zu vertreten, durch Amtsniederlegung oder Abberufung durch das entsendende inländische Gremium.
  7. Die inländischen Arbeitnehmervertretungen teilen der zentralen Leitung die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit unverzüglich mit.

III. Struktur

  1. Der Europäische Betriebsrat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats, oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Europäischen Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
  3. Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, am Sitzungstag nach § 1 Abs. 2 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der […] und dem Europäischen Betriebsrat eine eigene Sitzung sowie Vor- und Nachbesprechungen am Sitzungsort durchzuführen und hierzu einzuladen. Der genaue Zeitpunkt ist mit der zentralen Leitung abzustimmen. Die Sitzungen des europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  4. Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt und der deutschen Sprache mächtig sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.
  5. Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

IV. Kostenübernahme

  1. Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats entstehenden Kosten trägt das Unternehmen. Gleiches gilt für laufende Allgemeinkosten, für Schrift- und Telefonverkehr, sowie Büromaterial.
  2. Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch einen Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Sachverständige kann auch Beauftragter von Gewerkschaften sein. Der Europäische Betriebsrat hat einen Antrag auf Kostenübernahme unter Beifügung eines Kostenvoranschlags mit Kostenhöchstgrenze an die zentrale Leitung zu richten. Die Beauftragung erfolgt nur im Einvernehmen mit der zentralen Leitung.