Betriebsvereinbarung zum Thema Anlauf- und Beschwerdestelle - Einrichtung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 88 BetrVG vereinbart:

  1. Mit dieser Betriebsvereinbarung wird geregelt, in welcher Form eine betriebliche Anlauf- und Beschwerdestelle eingerichtet wird, welche Kompetenzen und Aufgaben sie hat und welches Verfahren einzuhalten ist.
  2. Die Vereinbarung findet Anwendung auf alle Mitarbeiter des Unternehmens.
  3. Mit der Errichtung einer betrieblichen Anlauf- und Beschwerdestelle sollen folgende Ziele erreicht werden:
    • Frühzeitiges Erkennen und Lösen von Konflikten am Arbeitsplatz
    • Schutz der Beschäftigten vor willkürlichen Handlungen, insbesondere bei Mobbing und sexueller Belästigung
    • Vermeidung von konfliktbedingten Fehlzeiten
    • Angebot von Hilfestellungen bei Wiedereingliederung
  4. Die Anlauf- und Beschwerdestelle ist verpflichtet, jeden Ratsuchenden anzuhören. Je nach Gesprächspartner und Anliegen hat sie vor allem anzubieten:
    • Informationen und Beratung zur Bewältigung der Konfliktsituation
    • Vermittlung zwischen den Konfliktparteien
    • Aufklärung über Konfliktmechanismen
    • Erarbeitung von Vorschlägen zur Konfliktlösung
    • Hilfe bei der Durchführung der Konfliktlösung
    • Vermittlung von Angeboten zur beruflichen Rehabilitation
    • Soziale und psychische Unterstützung der Betroffenen
    • Schulungen insbesondere zum Thema Mobbing und Konfliktmanagement
    • Aufklärung über Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG
    • Vermittlung der Ratsuchenden an spezielle Einrichtungen.
  5. In der Stellenausschreibung für die Leitung der Anlauf- und Beschwerdestelle ist besonderer Wert nicht nur auf fachliche, sondern auch auf soziale Kompetenzen zu legen.
  6. Die Betreuung der Anlaufstelle wird Frau/Herrn […] übertragen, der/die für die Dauer von 1 Jahr die mit der Konfliktlösung beauftragten Personen überwacht und berät. Spätestens […] Monate nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung werden Arbeitgeber und Betriebsrat anhand der gesammelten Erfahrungen über die zukünftige Personalstruktur beraten.
  7. Der Arbeitgeber hat für die notwendige räumliche und sachliche Ausstattung der Anlauf- und Beschwerdestelle zu sorgen.
  8. Die Anlauf- und Beschwerdestelle verrichtet ihre Arbeit weisungsfrei und unabhängig von der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat. Die Mitarbeiter der Anlauf- und Beschwerdestelle dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  9. Alle Beteiligten haben der Anlaufstelle die zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Anlaufstelle auf Kosten des Arbeitgebers sachverständige Personen hinzuziehen.
  10. Einmal pro Kalender-Halbjahr hat die Anlauf- und Beschwerdestelle der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat über die bearbeiteten Fälle Bericht zu erstatten.
  11. Die Anlauf- und Beschwerdestelle ist bei ihrer Tätigkeit zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet und hat über ihr in Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht dauert auch nach Ausscheiden aus dem Amt fort. Der Betroffene kann die Anlaufstelle von der Schweigepflicht gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen befreien, wenn dies zur Konfliktlösung erforderlich ist.
  12. Die Anlauf- und Beschwerdestelle arbeitet mit der Geschäftsleitung, dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten vertrauensvoll und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.
  13. Alle Mitarbeiter der Betriebe, insbesondere aber die Führungskräfte sind verpflichtet, im Falle von Ausgrenzungssituationen, vor allem bei Mobbing, die Anlaufstelle anzurufen. Die Anlauf- und Beschwerdestelle ist von allen Beschäftigten des Unternehmens in ihrer Arbeit aktiv zu unterstützen.
  14. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.