Konzernbetriebsvereinbarung zur Verkleinerung des KBR

Zwischen Geschäftsleitung und KBR wird auf Grundlage § 53 Abs. 4 BetrVG die nachfolgende Konzernbetriebsvereinbarung über die Bildung eines Konzernbetriebsrats (KBR) und dessen Größe geschlossen. 

1. Mitgliederzahl des KBR

Der KBR der Firma ... besteht aus ... Mitgliedern. 

2. Wahl der KBR-Mitglieder 

(1) Die Einheiten des Unternehmes ... werden im Zuge der Wahl der Mitglieder in den KBR in ... Entsendungskreise zusammengefasst. Die Zusammensetzung dieser sowie die Anzahl der KBR-Mitglieder ist in der Anlage, die Bestandteil dieser Konzernbetriebsvereinbarung ist, festgeschrieben. 

(2) Die Wahl der KBR-Mitglieder erfolgt in einer Sitzung. Zu dieser sind alle Gesamtbetriebsratsmitglieder der zum Entsendungskreise angehörenden Unternehmen zu laden. Jedes Gesamtbetriebsratsmitglied hat bei der Fassung des Beschlusses über die Entsendung eine Stimme. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats (GBR), des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Unternehmens im Entsendungskreis, übernimmt die Organisation und Leitung der Sitzung. 

(3) Für jedes Mitglied des KBR ist die Benennung eines Ersatzmitglieds vorgeschrieben. Dieses rückt nach, wenn ein Mitglied aus dem KBR sein Amt niederlegt. Entsprechendes gilt auch für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten KBR-Mitglieds. 

(4) Die Mitgliedschaft im KBR endet

  • mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im GBR 
  • durch Niederlegung des Amtes 
  • durch Abberufung aufgrund des Beschlusses des Entsendungskreises. 

3. Schlussbestimmungen 

Die vorliegende Konzernbetriebsvereinbarung trifft mit Unterzeichnung in Kraft. 

4. Anlage 

Die Entsendungskreise umfassen folgende Regionen. 

Entsendungskreis 1:

Betrieb ...: XX KBR-Mitglieder

Betrieb ...: XX KBR-Mitglieder